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Artikel 1.
Die Zahl der im ganzen Königreiche zu wählenden Landtagsabgeordneten berechnet sich
nach dem Ergebnisse der amtlichen Volkszählung vom 1. Dezember 1900 in der Art, daß
im Durchschnitt auf je 38000 Einwohner ein Abgeordneter zu wählen ist.
Die Gesamtzahl der zu wählenden Abgeordneten wird demgemäß auf 163 festgesetzt.
Artikel 2.
Die Einteilung des Königreichs in Wahlkreise sowie die Zahl der in jedem Wahlkreise
zu wählenden Abgeordneten bemißt sich nach der Anlage zu diesem Gesetze, welche einen
integrierenden Bestandteil desselben bildet.
Für diese Einteilung ist der räumliche Bestand der Amtsgerichte, Stadtbezirke und
Stadtdistrikte vom 1. Dezember 1900 maßgebend.
Artikel 3.
Wahlberechtigt ist jeder bayerische Staatsangehörige, der zu dem Zeitpunkte der Wahl
1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat,
2. die bayerische Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahre besitzt und
3. dem Staate seit mindestens einem Jahre eine direkte Steuer entrichtet.
Artikel 4.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche entmündigt oder nach § 1906 des Birgerlichen Gesetzbuchs
unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind,
2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, und zwar
während der Dauer dieses Verfahrens,
3. Personen, welche eine öffentliche Armenunterstützung beziehen oder in dem Zeit-
raume eines Jahres vor der Wahl bezogen haben, wobei es insbesondere nicht
als Armenunterstützung anzusehen ist, wenn Kinder Wahlberechtigter aus öffent-
lichen Mitteln Schulunterstützungen genießen,
4. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren
haben, solange dieser Verlust dauert.
Artikel 5.
Die Ausübung des Wahlrechts ist bedingt durch die Ableistung des Verfassungseides
(Titel X § 3 der Verfassungsurkunde! Der Eid kann von Angehörigen nichtchristlicher