Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Artikel 17. 
Die Wahlhandlung begiunnt um zehn Uhr vormittags und wird um sieben Uhr nach- 
mittags geschlossen. 
Diejenigen Wähler, welche um sieben Uhr nachmittags im Wahllokale anwesend sind, 
werden zur Stimmabgabe noch zugelassen. 
Artikel 18. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Wahlvorstand konstituiert. 
Der Wahlvorsteher ist berechtigt, an Stelle ausgebliebener ernannter Beisitzer aus der 
Zahl der anwesenden Wahlberechtigten die noch erforderliche Anzahl von Beisitzern zu ernennen. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvor- 
standes gegenwärtig sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung 
nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist 
mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. 
Artikel 19. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Beratungen stattfinden noch 
Ansprachen gehalten noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Ausgenommen hievon sind die Beratungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche 
durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
Während der ganzen Dauer der Wahlhandlung ist den Wahlberechtigten die Anwesen- 
heit gestattet, soweit es ohne Störung der Wahlhandlung möglich ist. Der Wahlvorstand 
ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stören, aus dem 
Wahllokale zu verweisen. 
Artikel 20 
Die Wahl wird in Person durch nicht unterschriebene Stimmzettel ausgeübt, die dem 
Wahlvorsteher zu übergeben und von diesem in eine Wahlurne niederzulegen sind. Die 
Wahlurnen müssen von entsprechender Größe und Beschaffenheit sein. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig 
dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich hiezu der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen ver- 
sehen sein; sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind 
von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein 
Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge müssen 12 zu 15 cm groß und aus 
undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten.
	        
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