Nr. 20. 141
Artikel 36.
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt durch die Annahme einer Anstellung oder Be-
förderung im Reichs= oder Staatsdienste.
Die Abgeordneten sind jederzeit zum Austritte aus der Kammer berechtigt. Erfolgt
der Austritt, während der Landtag versammelt ist, so ist die Austrittserklärung an die Kammer
der Abgeordneten, außerdem an das K. Staatsministerium des Innern abzugeben.
Artikel 37.
Die während der Dauer der Wahlperiode in Erledigung kommenden Abgeordnetensitze
werden durch Neuwahlen wieder besetzt.
Der Termin einer Neuwahl muß mindestens fünf Wochen vorher bekannt gegeben werden.
Artikel 38.
Die Abgeordneten haben während der Landtagsversammlung sowie während der voraus-
gehenden und nachfolgenden acht Tage freie Fahrt auf den vom bayerischen Staate betriebenen
Eisenbahnen nach verordnungsmäßigen Bestimmungen zu beanspruchen und erhalten bei Beginn
und bei Beendigung der Landtagsversammlung für die Reise zwischen dem Wohn= und Ver-
sammlungsorte, soweit dieselbe nicht auf obengenannten Bahnen zurückgelegt werden kann und
soweit nicht freie Fahrt auf anderen Eisenbahnen im Wege der Vereinbarung erwirkt ist,
als Reisekostenentschädigung fünfzig Pfennig für das Kilometer.
Jeder Abgeordnete erhält für die Dauer der Landtagsversammlung unter Einrechnung
des vorausgehenden und nachfolgenden Tages eine tägliche Entschädigung im Betrage von
zehn Mark nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung.
Artikel 39.
Die vorstehenden Bestimmungen sollen als Bestandteil der Verfassungsurkunde angesehen
und können nur in der durch den Titel X 87 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Form
abgeändert werden.
Artikel 40.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Ausschreibung der nächsten allgemeinen
Wahlen in Kraft.
Von dem nämlichen Zeitpunkte an tritt das Gesetz vom 1. Juni 1848 die Wahl der Land-
. 21. März 1881°
tagsabgeordneten betreffend, außer Wirksamkeit.
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