Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 20. 141 
Artikel 36. 
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt durch die Annahme einer Anstellung oder Be- 
förderung im Reichs= oder Staatsdienste. 
Die Abgeordneten sind jederzeit zum Austritte aus der Kammer berechtigt. Erfolgt 
der Austritt, während der Landtag versammelt ist, so ist die Austrittserklärung an die Kammer 
der Abgeordneten, außerdem an das K. Staatsministerium des Innern abzugeben. 
Artikel 37. 
Die während der Dauer der Wahlperiode in Erledigung kommenden Abgeordnetensitze 
werden durch Neuwahlen wieder besetzt. 
Der Termin einer Neuwahl muß mindestens fünf Wochen vorher bekannt gegeben werden. 
Artikel 38. 
Die Abgeordneten haben während der Landtagsversammlung sowie während der voraus- 
gehenden und nachfolgenden acht Tage freie Fahrt auf den vom bayerischen Staate betriebenen 
Eisenbahnen nach verordnungsmäßigen Bestimmungen zu beanspruchen und erhalten bei Beginn 
und bei Beendigung der Landtagsversammlung für die Reise zwischen dem Wohn= und Ver- 
sammlungsorte, soweit dieselbe nicht auf obengenannten Bahnen zurückgelegt werden kann und 
soweit nicht freie Fahrt auf anderen Eisenbahnen im Wege der Vereinbarung erwirkt ist, 
als Reisekostenentschädigung fünfzig Pfennig für das Kilometer. 
Jeder Abgeordnete erhält für die Dauer der Landtagsversammlung unter Einrechnung 
des vorausgehenden und nachfolgenden Tages eine tägliche Entschädigung im Betrage von 
zehn Mark nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung. 
Artikel 39. 
Die vorstehenden Bestimmungen sollen als Bestandteil der Verfassungsurkunde angesehen 
und können nur in der durch den Titel X 87 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Form 
abgeändert werden. 
Artikel 40. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Ausschreibung der nächsten allgemeinen 
Wahlen in Kraft. 
Von dem nämlichen Zeitpunkte an tritt das Gesetz vom 1. Juni 1848 die Wahl der Land- 
. 21. März 1881° 
tagsabgeordneten betreffend, außer Wirksamkeit. 
33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.