Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Art. 1. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, den Betrieb der Dampfschiffahrt auf dem 
Ammersee und der Schiffahrt auf der Amper zwischen Stegen und Grafrath fortzuführen 
und auszugestalten. 
Art. 2. 
Die lÜbernahme des Betriebes durch den Staat ist davon abhängig, daß die beteiligten 
Gemeinden sich verpflichten, am Ammersee für die Ländeeinrichtungen und die Aufstellung 
von Stegwarten während der Betriebszeit, sowie für die etwa erforderliche Entschädigung 
von Fischereiberechtigten der Amperstrecke entsprechende Vorausleistungen zu übernehmen. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, diese Leistungen zu erlassen, wenn Zuschüsse aus allgemeinen 
Staatsmitteln zum Schiffahrtsunternehmen dauernd entbehrlich werden. 
Art. 3. 
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, die erforderlichen Mittel für die 
Erwerbung, Ausgestaltung und Führung des Dampfsschiffahrtsbetriebes auf dem Ammersee 
und der Schiffahrt auf der Amper aus den laufenden Einnahmen bis zum veranschlagten 
Jahresbeitrag von 186 600 l (Spezialübersicht 10 zum Budget für ein Jahr der 
XXVIII. Finanzperiode 1906 und 1907) vom 1 Januar 1906 ab gegen seinerzeitige 
Anrechnung auf die für die XXVIII. Finanzperiode festgesetzten Ausgaben zur Verfügung 
zu stellen. 
Gegeben zu München, den 9. April 1906. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Irr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
v. Pfaff. Frhr. v. Horn. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Krazeisen.
	        
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