Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

3. für Erweiterungen und Neueinrichtungen von Beleuchtungs— 
anlagen aufßfßfß.. ...... 820 000 , 
4. für Erweiterungsbauten zu maschinentechnischen Zwecken auf 1 155 000 -Z, 
5. für Herstellung eines Zentralrangierbahnhofes Nürnberg, Um- 
bau des bestehenden Hauptbahnhofes Nürnberg und den Neu- 
bau eines Betriebshauptgebäudes daselbst, III. und letzte 
Nate aW 8832 000 4 
zusammen auf den Gesamtbetrag von 30 368 500 4+ 
„Dreißig Millionen dreihundert acht und sechzig Tausend fünf- 
hundert Mark“ 
  
festgesetzt. 
Art. 2. 
Der K. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Bedarfs ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze 
Gegeben zu München, den 30. Dezember 1905. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Krhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
v. Dsaff. Erhr. v. Horn. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Junern: 
Krazeisen.
	        
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