Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

a) eine vorschriftsmäßig ausgefertigte Sterbeurkunde, welche Namen, Stand, Alter 
und Todestag des Verstorbenen enthält; 
b) eine tunlichst auf Grund einer Äußerung des Arztes, welcher den Verstorbenen 
behandelt hat, ausgestellte Bescheinigung über die Todesursache. Kommt die 
Leiche aus einem Orte, an dem Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken herrschen, 
so ist gleichzeitig zu bescheinigen, daß der Beförderung der Leiche gesundheitliche 
Bedenken nicht entgegenstehen; 
c) eine Bescheinigung des bei der Eiusargung zugegen gewesenen Sachverständigen 
(§ 2 Abs. 1) darüber, daß die Einsargung vorschriftsmäßig erfolgt ist. 
(4) Bei Leichen von Angehörigen der Armee oder der Marine genügen die von der 
zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle ausgefertigten Nachweise zu Abs. 3, a bis c. 
Im Auslande kann auf die zu b vorgesehene Bescheinigung verzichtet werden, wenn dem 
zur Ausstellung des Leichenpasses zuständigen Gesandten oder Konsul des Reichs die zu 
bescheinigenden Tatsachen bekannt sind. 
(5) Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, mit welchen eine Vereinbarung 
wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung 
eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses. 
(6) Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapitän auch darauf 
zu sehen, daß die nach den Bestimmungen des Auslandes erforderlichen Nachweise bei- 
gebracht sind. Werden ausländische Häfen angelaufen, so hat der Kapitän auch die dort 
geltenden Bestimmungen zu beachten. 
§ 2. 
(1. Die Einsargung der Leiche hat in Gegenwart einer von der zuständigen Behörde 
des Sterbeorts oder des seitherigen Bestattungsorts hierzu zu bestimmenden sachverständigen 
Person zu erfolgen. Diese Person wird bei Leichen von Angehörigen der Armee oder der 
Marine von der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle, im Ausland in Ermangelung 
einer für den Ort zuständigen Landesbehörde von dem Gesandten oder Konsul des Reichs 
bestimmt. 
(2, Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu verlötenden 
Metallsarg eingeschlossen und dieser von einem festgefugten Holzsarge dergestalt umgeben sein, 
daß jede Verschiebung des Metallsarges in der Umhüllung verhindert wird. Der Holzsarg 
ist in einer Kiste derart zu verpacken, daß auch hier jede Verschiebung des Inhalts aus- 
geschlossen ist. 
3) Falls die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht um eine 
Beförderung von kürzerer Danuer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung einer konservieren
	        
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