Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 21. 167 
den Flüssigkeit, z. B. von etwa 5 Litern einer weingeistigen Lösung von Formaldehyd 
(10 prozentig) oder Rohkresol (5 prozentig) oder Sublimat (2 prozentig) oder Chlorzink 
(10 prozentig), in eine oder mehrere leicht zugängliche Arterien usw. gegen Verwesung mög- 
lichst zu schützen; auch ist der Boden des inneren (Metall-) Sarges mit einer reichlichen 
Schicht Sägemehl, Torfmull oder mit anderen aufsaugenden Stoffen zu bedecken. 
(4) Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichenresten), welche 
für die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind. 
§ 3. 
1) Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord gestorben sind, 
ausnahmsweise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist tunlichst nach 8 2 
Abs. 2 und 3 zu verfahren. Dauert die Reise von der Todesstunde bis zur Ankunft 
am Begräbnisorte weniger als drei Tage, so darf von der Einsargung abgesehen werden. 
(2, Leichen von Personen, welche während der Reise an Cholera, Fleckfieber, Pest oder 
Pocken verstorben sind, dürfen an Bord nicht weiter befördert werden. 
84. 
Leichen sind an Bord von Schiffen tunlichst getrennt von Nahrungs= und Genuß- 
mitteln und derart aufzubewahren, daß eine Belästigung der Reisenden und der Besatzung 
vermieden wird. 
  
Muster. 
Leichenpaß 
(ür Leichenbeförderung auf dem Leewege). 
Die liehr der nach rschiit eingesargten Leiche de. am 
19 zzu . ....an (Todesurfache) 
. verstorbenen......Iähngeu 
und Zuname, Stand des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) von 
. nach 
auf dem Seewege wird hierdurch genchmigt. 
., den 19 
(Dienststempel). (Unterschrift). 
37
	        
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