Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 25. 183 
förderung auf die in der Klasse II des Gehaltsregulativs für die nichtpragmatischen Staats- 
beamten und Staatsbediensteten im Geschäftskreise des Staatsministeriums der Justiz neu 
zu errichtende Vorrückungsstelle den Titel „Kanzleiexpeditor“ erhalten. 
München, den 4. Mai 1906. 
v. Miltner. 
  
Nr. 9025. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
#Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank in München wurde die Genehmigung 
erteilt, 20 Millionen Mark 3 ½/ % iger verlosbarer Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber, 
eingeteilt in Stücke zu 2000, 1000, 500, 200 und 100 —, und 17 Millionen Mark 
3½ aoiger unverlosbarer Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber, eingeteilt in Stücke zu 
5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 X, in den Verkehr zu bringen. 
München, den 7. Mai 1906. 
  
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Nr. 95.4 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigshafen wurde die Genehmigung erteilt, inner- 
halb der gesetzlichen Maximalgrenze des Pfandbriefumlaufs eine weitere Serie (Nr. 49) 
3⅛ % iger Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber, im Gesamtbetrag von 10 Millionen 
Mark, eingeteilt in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 , in den Ver- 
kehr zu bringen. 
München, den 7. Mai 1906. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
  
Nr. 10472. 
Bekanntmachung, die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 Mark betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern und K. Staatsministerium 
der Finanzen. 
Durch das Gesetz vom 20. Februar 1906, betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten 
zu 50 und 20 Mark (Reichsgesetzblatt S. 318) ist die Reichsbank ermächtigt worden, Bank- 
noten auf diese Beträge auszufertigen und auszugeben. 
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