Nr. 26 191
Artikel 1.
Eine zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bestehende
Hypothek, die zur Sicherung künftiger Ansprüche auf Zinsen, Kosten und andere Neben-
leistungen neben der Hypothek für die Hauptforderung bestellt worden ist, erlischt, wenn sie
sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt.
Artikel 2.
Hat eine Hypothek der im Artikel 1 bezeichneten Art sich schon vor dem. Inkrafttreten
dieses Gesetzes mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so gilt sie als im Zeitpunkte
der Vereinigung erloschen, es sei denn, daß ein Dritter nach der Vereinigung der Hypothek
mit dem Eigentume durch Rechtsgeschäft ein Recht an der Hypothek erworben hat. Hat
jemand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Rücksicht auf die Vereinigung der Hypothek
mit dem Eigentum in einer Person eine Befriedigung erhalten, so kann die Rückgabe auf
Grund der Vorschriften dieses Gesetzes nicht verlangt werden.
Gegeben zu München, den 15. Mai 1906.
Luitpold,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Irr. v. Wehner. v. Frauendorfer.
Staatsrat v. Bever.
v. Pfaff. Frhr. v. Horn.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Krazeisen.
Russischen Hofe, Geheimen Legationsrat II. Klasse
Staatsdienst-Nachricht.
Georg Freiherrn von und zu Guttenberg
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 31. März 1906 aller-
gnädigst bewogen gefunden, den a. o. Gesandten
und bevollmächtigten Minister am Kaiserlich
nach Maßgabe des Tit. II § 18 der Ver-
fassungsurkunde vom 1. Mai 190é6 beginnend,
unter Beförderung zum Geheimen Legationsrat
I. Klasse, auf den Posten eines außerordent-
lichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers
beim Päpstlichen Stuhle zu berufen.