Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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jedoch  darf  in  die  Mittelfelldrüsen  und  in  das  Herzfleisch  je  ein  Schnitt  gelegt
sein.“  ·  «
Ism§26istfolgesndetneuerAbf4hinzuzufügem

„Bei  Wildschweinen,  die  im  übrigen  den  Schweinen  gleich  zu  behandeln

sind,  dürfen  Lunge,  Herz  und  Nieren  fehlen.“
Im  §  7  ist  folgender  Abs.  3  hinzuzufügen:

„Die  der  Untersuchung  zu  unterziehenden  Lymphdrüsen  dürfen  nicht  fehlen
oder  angeschnitten  sein,  jedoch  darf  in  die  Mittelfelldrüsen  und  in  das  Herzzfleisch
je  ein  Schnitt  gelegt  sein.“

Im  §  18  Abs.  1  ist
I  Ce  dahin  zu  fassen:

„bei  Tuberkulose,  wenn  nur  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  im

Mittelsell  und  (für  den  Fall  der  Miteinführung  der  Leber)  an  der  Leberpforte

  oder  wenn  sie  an  einer  der  vorbezeichneten  Stellen  Veränderungen

aufweisen  und  wenn  die  tuberkulösen  Herde  wenig  umfangreich  und  trocken,
verkäst  oder  verkalkt  sind;  die  Organe,  zu  denen  die  erkrankten  Lymphdrüsen
gehören,  sind  ganz  zu  vernichten;"“
unter  II  Bhinter  g  folgender  Absatz  hinzuzufügen:
„h)  wenn  Organe  oder  sonstige  Körperteile,  auf  welche  sich  die  Untersuchung  zu
erstrecken  hat,  den  Bestimmungen  des  §  6  zuwider  fehlen  oder  angeschnitten  sind.“
Im  §  19  Abs.  1  unter  Id  sind  die  Worte:  „und  unerheblicher  Beschmutzung"
  durch  folgende  Vorschrift  zu  ersetzen:
„,  unerheblicher  Beschmutzung,  Durchsetzung  von  Organen  mit  auf  den  Menschen  durch
den  Fleischgenuß  nicht  übertragbaren  Schmarotzern  (Leberegeln,  Hülsenwürmern  usw.);
wenn  die  Zahl  oder  Verteilung  dieser  Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung
nicht  gestattet,  sind  die  ganzen  Organe  zu  vernichten,  andernfalls  sind  die  Schmarotzer
auszuschneiden  und  die  Organe  freizugeben."“
Im  8§  19  Abs.  1  unter  lI  B  ist  hinter  dem  Worte  „insbesondere"“
einzuschalten:
„wenn  der  Bestimmung  des  8§  7  zuwider  die  der  Untersuchung  zu  unterziehenden
Lymphdrüsen  fehlen  oder  angeschnitten  sind,  ferner,"
In  Anlage  a  (Anweisung  für  die  tierärztliche  Untersuchung  des  in
das  Zollinland  eingehenden  Fleischegs)  ist
im  §  6  Abs  3  Satz  4  hinter  dem  Worte  „durchschneiden“  hinzuzufügen: