Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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b)  daß  sich  bei  Rindern  bei  der  vorgeschriebenen  Untersuchung  (8  24,  8  34
Nr.  2)  nur  eine  Finne  gefunden  hat  und  das  Fleisch  21  Tage  hindurch
in  Kühl=  oder  Gefrierräumen  aufbewahrt  worden  ist  (§  39  Nr.  5)  —

vgl.  §  40  Nr.  2  Abs.  2  —“.
Im  §  40  treten  an  die  Stelle  von  Nr.  1  und  2  folgende  Vorschriften:
„1.  Tuberkulose,  die  nicht  auf  ein  Organ  beschränkt  ist,  wenn  die  Krankheit  an  den
veränderten  Teilen  eine  große  Ausdehnung  erlangt  hat,  jedoch  hochgradige  Abmagerung
  nicht  vorliegt,  ausgedehnte  Erweichungsherde  nicht  vorhanden  sind  und

Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion  fehlen;

2.  Vorhandensein  nur  einer  gesundheitsschädlichen  Finne  im  Falle  des  §  37  unter

III  Nr.  4  Abs.  1  unter  a.

Das  nach  §  37  unter  III  Nr.  4  Abs.  1  unter  b  und  §  39  Nr.  5  behandelte

  Fleisch  einfinniger  Rinder  ist  als  tauglich  ohne  Beschränkung  zu  erklären.

In  den  Fällen  des  §  37  III  Nr.  4  Abs.  1  unter  a  und  b  ist  jedoch

das  Fleisch  an  der  Stelle,  wo  sich  die  einzelne  Finne  befindet,  herauszuschneiden

und  als  genußuntauglich  zu  behandeln.  Leber,  Milz,  Nieren,  Magen  und  Darm

der  einfinnigen  Tiere  und  das  Fett  der  einfinnigen  Rinder  sind,  auch  ohne  daß

eine  Zerlegung  oder  eine  Durchkühlung  dieser  Teile  stattgefunden  hat,  als  genußtauglich
  zu  behandeln.“"

Im  8  44  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  des  letzten  Satzes  folgende  Vorschriften:



„Statt  der  vorstehend  unter  Nr.  II  bis  IV  vorgeschriebenen  Kennzeichnung  genügt
bei  nicht  enthäuteten  Kälbern  und  Lämmern  die  Stempelung  in  der  Nähe
des  Schaufelknorpels  und  neben  dem  Nierenfett  oder  an  den  Innenflächen
der  Hinterschenkel,  ferner  bei  Schweinen,  Schafen  und  Ziegen  von  12),
oder  weniger  Kilogramm  Schlachtgewicht  die  Anbringung  je  eines  Stempelabdrucks
  zwischen  den  Schultern  und  dem  Kreuze."“

C.  Gemeinfaßliche  Belehrung  für  Beschauer,  welche  nicht  als  Tierarzt
approbiert  find.
Im  zweiten  Abschnitt  unter  1  Nr.  12  (Schweineseuche)  tritt  im  Abs.  4
an  Stelle  des  letzten  Satzes,  was  folgt:
„Der  nicht  als  Tierarzt  approbierte  Beschauer  darf  die  Fleischbeschau  nur
vornehmen,  wenn  die  schleichende,  ohne  Störung  des  Allgemeinbefindens  verlaufende
Form  der  Schweineseuche  vorliegt,  sofern  die  Tiere  gut  genährt  (gemästet)  sind,
außer  Husten  keinerlei  Krankheitserscheinungen  zeigten  und  nur  die  vorderen