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b) daß sich bei Rindern bei der vorgeschriebenen Untersuchung (8 24, 8 34
Nr. 2) nur eine Finne gefunden hat und das Fleisch 21 Tage hindurch
in Kühl= oder Gefrierräumen aufbewahrt worden ist (§ 39 Nr. 5) —
vgl. § 40 Nr. 2 Abs. 2 —“.
Im § 40 treten an die Stelle von Nr. 1 und 2 folgende Vorschriften:
„1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, wenn die Krankheit an den
veränderten Teilen eine große Ausdehnung erlangt hat, jedoch hochgradige Abmagerung
nicht vorliegt, ausgedehnte Erweichungsherde nicht vorhanden sind und
Erscheinungen einer frischen Blutinfektion fehlen;
2. Vorhandensein nur einer gesundheitsschädlichen Finne im Falle des § 37 unter
III Nr. 4 Abs. 1 unter a.
Das nach § 37 unter III Nr. 4 Abs. 1 unter b und § 39 Nr. 5 behandelte
Fleisch einfinniger Rinder ist als tauglich ohne Beschränkung zu erklären.
In den Fällen des § 37 III Nr. 4 Abs. 1 unter a und b ist jedoch
das Fleisch an der Stelle, wo sich die einzelne Finne befindet, herauszuschneiden
und als genußuntauglich zu behandeln. Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm
der einfinnigen Tiere und das Fett der einfinnigen Rinder sind, auch ohne daß
eine Zerlegung oder eine Durchkühlung dieser Teile stattgefunden hat, als genußtauglich
zu behandeln.“"
Im 8 44 Abs. 1 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Vorschriften:
„Statt der vorstehend unter Nr. II bis IV vorgeschriebenen Kennzeichnung genügt
bei nicht enthäuteten Kälbern und Lämmern die Stempelung in der Nähe
des Schaufelknorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innenflächen
der Hinterschenkel, ferner bei Schweinen, Schafen und Ziegen von 12),
oder weniger Kilogramm Schlachtgewicht die Anbringung je eines Stempelabdrucks
zwischen den Schultern und dem Kreuze."“
C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt
approbiert find.
Im zweiten Abschnitt unter 1 Nr. 12 (Schweineseuche) tritt im Abs. 4
an Stelle des letzten Satzes, was folgt:
„Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer darf die Fleischbeschau nur
vornehmen, wenn die schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende
Form der Schweineseuche vorliegt, sofern die Tiere gut genährt (gemästet) sind,
außer Husten keinerlei Krankheitserscheinungen zeigten und nur die vorderen