Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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des Amtsvorstandes und leitet den Abfertigungsdienst. Im übrigen erfolgt die Verteilung 
der Geschäfte zwischen dem Amtsvorstande und dem Oberzollinspektor durch die Generaldirektion. 
84. 
In München wird ein weiteres Hauptzollamt mit der Bezeichnung „Hauptzollamt 
München III" errichtet. 
§ P. 
Zur Besorgung der Kanzlei= und Registraturgeschäfte werden den Hauptzollämtern 
Registratoren und Kanzleifunktionäre beigegeben. 
86. 
Die Nebenzollämter im Innern führen die Bezeichnung „Zollamt“; die mit einer 
Zollbehörde verbundenen Aufschlageinnehmereien führen die Bezeichnung „Steuerhebestelle.“ 
Von den nicht mit einer Zollbehörde verbundenen Aufschlageinnehmereien führen die in 
der anliegenden übersicht aufgeführten die Bezeichnung „Steueramt I. Klasse“, die übrigen 
die Bezeichnung „Steueramt II. Klasse“. 
87. 
Mit der Leitung der Steuerhebestellen bei den Hauptzollämtern werden die Hauptzoll- 
amtskontrolleure betraut. 
Die Steuerämter J. Klasse werden mit Steuerverwaltern, die Steuerämter II. Klasse 
mit Steuerrevisoren besetzt (8 12). 
88. 
Für den Zollabfertigungsdienst werden als weitere Hilfsbeamte. Zollverwalter, Zoll— 
revisoren und Zolladjunkten bestellt. 
89. 
Bei der Grenzwache werden Grenz-, Revisions. und Hafen-Oberaufseherstellen und im 
Salzsteuerdienste Salzsteneroberaufseherstellen errichtet. 
B. Titel-, Rang- und Gehalts-Verhältnisse. 
§ 10. 
Der Präsident der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern erhält den Rang 
und Gehalt eines Regierungspräsidenten.
	        
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