Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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§ 1. 
Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Wertpapieren der in Tarifnummer 1 bis 3 
des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art (Aktien, Kuxe, Renten= und Schuldverschreibungen) 
sowie die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grund- 
kapital inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 6 des Reichs- 
stempelgesetzes) wird den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg übertragen. 
Den gleichen Stellen obliegt auch die Abstempelung von Privatvordrucken zu Schluß- 
noten und von Vertragsurkunden mittelst Verwendung von Stempelmarken, ferner die Ab- 
stempelung von Vordrucken zu Schiffsfrachturkunden der in Tarifnummer 6 a, b des Reichs- 
stempelgesetzes bezeichneten Art, sowie die Entgegennahme von Anträgen auf Abstempelung 
von Privatvordrucken zu Schlußnoten durch die Reichsdruckerei 
82. 
Der Verkauf der Reichsstempelmarken zur Entrichtung der Stempelabgabe nach Tarif- 
nummer 4, 6 des Reichsstempelgesetzes (Schlußnotenstempelmarken, Frachtstempelmarken), der 
Verkauf gestempelter und ungestempelter amtlicher Vordrucke zu Schlußnoten, sowie die Ab- 
stempelung nicht gestempelter amtlicher Schlußnotenvordrucke durch Verwendung von Stempel- 
marken erfolgt durch die Postanstalten. 
83. 
Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Lotterielosen und Ausweisen über Spiel= 
einlagen und Wetteinsätze (Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes) obliegt den in der 
Anlage bezeichneten Rentämtern innerhalb der beigefügten Bezirke. 
Den gleichen Rentämtern wird auch die Erhebung der Reichsstempelabgabe von den 
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder (Tarifnummer 9 des Reichsstempelgesetzes) übertragen. 
8 4. 
Zur Erhebung der Reichsstempelabgabe von Personenfahrkarten (Tarifnummer 7 des 
Reichsstempelgesetzes), sind insoweit die Erhebung dieser Abgabe in der im § 44 des Reichs- 
stempelgesetzes vorgeschriebenen Weise erfolgt, die Kreiskassen, im übrigen die im § 3 er- 
wähnten Rentämter zuständig. 
Der Verkauf der zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe von Personenfahrkarten 
bestimmten Stempelmarken (Fahrkartenstempelmarken) erfolgt durch die Postanstalten.
	        
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