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§ 1.
Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Wertpapieren der in Tarifnummer 1 bis 3
des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art (Aktien, Kuxe, Renten= und Schuldverschreibungen)
sowie die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grund-
kapital inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 6 des Reichs-
stempelgesetzes) wird den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg übertragen.
Den gleichen Stellen obliegt auch die Abstempelung von Privatvordrucken zu Schluß-
noten und von Vertragsurkunden mittelst Verwendung von Stempelmarken, ferner die Ab-
stempelung von Vordrucken zu Schiffsfrachturkunden der in Tarifnummer 6 a, b des Reichs-
stempelgesetzes bezeichneten Art, sowie die Entgegennahme von Anträgen auf Abstempelung
von Privatvordrucken zu Schlußnoten durch die Reichsdruckerei
82.
Der Verkauf der Reichsstempelmarken zur Entrichtung der Stempelabgabe nach Tarif-
nummer 4, 6 des Reichsstempelgesetzes (Schlußnotenstempelmarken, Frachtstempelmarken), der
Verkauf gestempelter und ungestempelter amtlicher Vordrucke zu Schlußnoten, sowie die Ab-
stempelung nicht gestempelter amtlicher Schlußnotenvordrucke durch Verwendung von Stempel-
marken erfolgt durch die Postanstalten.
83.
Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Lotterielosen und Ausweisen über Spiel=
einlagen und Wetteinsätze (Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes) obliegt den in der
Anlage bezeichneten Rentämtern innerhalb der beigefügten Bezirke.
Den gleichen Rentämtern wird auch die Erhebung der Reichsstempelabgabe von den
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder (Tarifnummer 9 des Reichsstempelgesetzes) übertragen.
8 4.
Zur Erhebung der Reichsstempelabgabe von Personenfahrkarten (Tarifnummer 7 des
Reichsstempelgesetzes), sind insoweit die Erhebung dieser Abgabe in der im § 44 des Reichs-
stempelgesetzes vorgeschriebenen Weise erfolgt, die Kreiskassen, im übrigen die im § 3 er-
wähnten Rentämter zuständig.
Der Verkauf der zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe von Personenfahrkarten
bestimmten Stempelmarken (Fahrkartenstempelmarken) erfolgt durch die Postanstalten.