Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Erbschaftssteuer-Ausführungsbestimmungen. 
§ 1. 
Erbschafts- (1) Die zur Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens, insbesondere zur Feststellung und 
sterämter Erhebung der Erbschaftssteuer befugten Steuerstellen (Erbschaftssteuerämter) und die Ober- 
Oberbehörden. behörden, denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen bestimmt und öffentlich 
bekannt gemacht. Soweit eine solche Bestimmung nach Maßgabe der bestehenden Erbschafts- 
steuergesetze bereits erfolgt ist, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung nicht. Ein Ver- 
zeichnis der Erbschaftssteuerämter und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Geschäftsbezirke 
dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatte für das Deutsche Reich mitzuteilen. 
Das Gleiche hat mit etwaigen späteren Veränderungen zu geschehen. 
#Die Veröffentlichung im Zentralblatte für das Deutsche Reich kann auf das Ver- 
zeichnis der Oberbehörden beschränkt werden. 
Erster Abschnitt. 
Erwerb von Todes wegen. 
§ 2. 
Totenlisten. (1) Die Standesämter haben von den von ihnen beurkundeten Sterbefällen den Erb- 
schaftssteuerämtern Mitteilung zu machen. Die Mitteilung erfolgt durch besondere Toten- 
listen, welche den Zeitraum eines Monats zu umfassen haben und in den ersten zehn Tagen 
nach Ablauf des Monats dem Erbschaftssteueramt einzureichen sind. 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Aufstellung der Totenlisten in kürzeren 
oder längeren Zeiträumen anordnen. Sie kann ferner eine Vereinfachung der Totenlisten 
zulassen, soweit in anderer Weise dafür gesorgt ist, daß die darin vorgesehenen Mitteilungen 
dem Erbschaftssteueramte zugehen. 
(3) Sind in dem betreffenden Zeitabschnitte keine Sterbefälle eingetreten, so ist dies 
dem Erbschaftssteueramte binnen gleicher Frist schriftlich anzuzeigen. 
(4h In die Totenlisten sind auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle von Deutschen 
sowie von solchen Ausländern, welche im Inlande ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- 
halt hatten oder welche im Inlande Vermögen hinterlassen haben, aufzunehmen, falls sie in 
glaubhafter Weise zur Kenntnis der Standesämter gelangt sind. 
G) Der pünktliche Eingang der Totenlisten ist durch die Crbschaftssteuerämter zu über- 
wachen. Bei unterlassener rechtzeitiger Einsendung der Totenliste ist das Standesamt mit
	        
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