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Die Gerichte und die Notare haben bei der Ubersendung diejenigen für die Erb-
schaftssteuererhebung erheblichen Umstände mitzuteilen, welche ihnen bei Gelegenheit der Er-
öffnung bekannt geworden sind. Als solche Umstände kommen in Betracht:
1. Veränderungen in der Person der Erben oder der Vermächtnisnehmer sowie der
Testamentsvollstrecker, insbesondere das Ableben dieser Personen, Anderungen des
· Namens, Berufs oder Wohnorts,
2. die Wohnung der zu 1 bezeichneten Personen,
3. Angaben über den Betrag des Nachlasses; wird eine Gerichtsgebühr nach dem
Werte des Nachlasses berechnet, so genügt die Angabe des Wertes, welcher der
Gebührenberechnung zu Grunde gelegt wird.
(4) Sind derartige Angaben in der Eröffnungsverhandlung enthalten, so kann die Mit-
teilung durch übersendung eines Auszugs aus der Eröffnungsverhandlung erfolgen. Enthält
die Verhandlung Angaben, die für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit eines eigenhändigen
Testaments und, sofern nach früherem Erbrechte privatschriftlich errichtete Nachzettel eröffnet
sind, für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit dieser Nachzettel von Bedeutung sind, so ist
sie insoweit auszugsweise mitzuteilen. Einer Mitteilung von Angaben, die dem Gericht oder
dem Notar erst nach Abgang des Übersendungsschreibens bekannt geworden sind, bedarf es nicht.
(6) Die übersendungsschreiben an die Erbschaftssteuerämter haben zu enthalten:
die Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen,
den Namen und Stand des Erblassers,
seinen Wohnort und Sterbetag,
die Bezeichnung des Standesamts, bei welchem der Tod des Erblassers eingetragen
ist, sowie die Nummer des Sterberegisters,
den Tag der Eröffnung.
§ 5.
Genehmigung Wenn ein Erwerb von Todes wegen der Genehmigung einer Behörde bedarf, und die
zusta digen Genehmigung zur Annahme von der Vollziehung einer Anordnung abhängig gemacht wird,
Behörden bei so hat diese Behörde nach Erteilung der Genehmigung dem zuständigen Erbschaftssteueramte
einem Erwerbe von der getroffenen Anordnung Mitteilung zu machen.
von Todes
wegen. 86.
Weitere Die Grundlage für die steuerliche Behandlung eines Erwerbes von Todes wegen bilden
grchansnn die Totenlisten (S 2) und die im § 8 bezeichneten sonstigen Sterbefallsanzeigen.
er Totenlisten
und der 8 7
sonstigen «
Anzeigen. Die Totenlisten sind alsbald nach ihrem Eingange sorgfältig zu prüfen und erfor-
derlichenfalls durch Einziehung weiterer Auskunft von den Standesämtern oder durch An-