Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 37. 239. 
fragen bei den Orts= und Bezirksbehörden, den Gerichten, den Erbberechtigten usw. zu ver- 
vollständigen. 
( Ergeben die Eintragungen in der Totenliste, die etwa weiter dazu angestellten Er- 
örterungen oder die dem Erbschaftssteueramte zugegangenen Verfügungen von Todes wegen, 
daß nur erbschaftssteuerfreie Erwerber der im § 11 Abs. 1 Nr. 4 bis d des Gesetzes 
bezeichneten Art vorhanden sind oder daß der gesamte Nachlaß oder daß der einzelne Erwerb 
den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt, so ist die Sache, unter entsprechendem Vermerke 
zur Totenliste, als erledigt anzusehen. Die aus der Erledigung der Totenlisten entstandenen, 
die Steuerfreiheit ergebenden Verhandlungen — Freibelege — sind mit der Ordnungsnummer 
der Totenliste und ihrer laufenden Nummer zu versehen und ebenso wie die Totenlisten 
vierteljahrsweise in einer festzuhaltenden Reihenfolge geordnet aufzubewahren. 
(3) Sind in der Totenliste Sterbefälle enthalten, die nicht zur Zuständigkeit des Erb- 
schaftssteueramts gehören, so werden sie dem zuständigen Erbschaftssteueramt unter über- 
sendung einer Abschrift aus der Totenliste überwiesen. Das zuständige Amt hat sogleich 
nach dem Eingange des überweisungsschreibens dem überweisenden Amte eine Empfangs- 
bestätigung zu übersenden, deren Eingang in der Totenliste zu vermerken ist. 
88. 
Soweit dem Erbschaftssteueramt in anderer Weise als durch die Totenlisten der in 
seinem Geschäftsbereiche belegenen Standesämter Sterbefälle bekannt werden — Mitteilungen 
der ergangenen Todeserklärungen, überweisungen von Sterbefällen seitens eines nicht zu- 
ständigen Erbschaftssteueramts, Anzeigen über Sterbefälle im Ausland usw. —, so sind 
diese Fälle in das nach Anleitung des Musters 2 zu führende Verzeichnis der aus der-Buter 
Totenliste nicht ersichtlichen Sterbefälle (Toten-Beiliste) einzutragen. Auf die Erledigung « 
dieser Sterbefälle finden die Bestimmungen über die Behandlung der Totenlisten entsprechende 
Anwendung. Das Verzeichnis ist für den Zeitraum je eines Kalenderjahrs zu führen. 
Die mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses zu versehenden Belege über die steuerfrei 
erledigten Sterbefälle sind geordnet in einem Sammelaktenstück aufzubewahren. 
89. 
Das Erbschaftssteueramt trägt die in den Totenlisten und die in der Toten-Beiliste übertragung 
enthaltenen Erbfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe des § 7 Abf. 2, 3 zu erledigen sind, der Erofälle 
alsbald in die Erbschaftssteuerliste unter fortlaufender Nummer ein. Die Eintragung hat Erbschafts- 
auch rücksichtlich derjenigen Erbfälle zu geschehen, die zwar zunächst steuerfrei sind, aber steuerlisten. 
steuerpflichtig werden können und deshalb zu überwachen sind (§ 26). Gleichzeitig ist die 
Spalte 15 der Totenliste und die Spalte 7 der Toten-Beiliste durch Vermerk der Nummer 
auszufüllen, welche der Erbfall in der Erbschaftssteuerliste erhalten hat.
	        
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