Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 37. 243 
des Nachlasses und der sonstigen Verhältnisse zu erwarten ist, insbesondere also von dem- 
jenigen, der sich im Besitze des Nachlasses befindet. Die Erbschaftssteuererklärung hat nach 
Maßgabe des anliegenden Musters 5 zu erfolgen. Muster 5. 
(4) Ist ein steuerpflichtiger Erbe nicht vorhanden, so ist die Erbschaftssteuererklärung 
über den nicht auf Erbfolge beruhenden steuerpflichtigen Erwerb von dem einzelnen Erwerber 
in Ansehung des ihm angefallenen Erwerbes zu erfordern. Die Abgabe einer Erbschafts- 
steuererklärung in diesem beschränkten Umfange kann von ihm auch im Falle des Abs. 3 
gefordert werden, wenn nur er zu einer zuverlässigen Erklärung imstande ist. Das Erbschafts- 
steueramt bestimmt, inwieweit die Erklärung nach Maßgabe des Musters 5 abzugeben ist. 
(5) Der Einreichung der Erbschaftssteuererklärung steht die Abgabe dieser Erklärung zu 
Protokoll des Erbschaftssteueramts gleich. 
(6) Gehören nach der Erbschaftssteuererklärung zum Nachlasse Grundstücke oder diesen 
gleichstehende Berechtigungen, welche in einem anderen Bundesstaate belegen sind, so ist dem 
in bezug auf sie zuständigen Erbschaftssteueramt alsbald Abschrift der Steuererklärung und 
auszugsweise Abschrift des Nachlaßverzeichnisses zu übersenden. Hierbei ist die Nummer 
der Erbschaftssteuerliste anzugeben, unter welcher der Erbfall eingetragen ist. Der Eingang 
der Schriftstücke ist unter Angabe der Nummer der eigenen Erbschaftssteuerliste dem über- 
reichenden Amte zu bescheinigen. 
8 14. 
Der Ermittelung des Betrags der Masse ist, soweit nicht im § 16 Abs. 2 des Ermittelung 
Gesetzes ein anderes bestimmt ist, der gemeine Wert zur Zeit des Anfalls zu Grunde zu d6 Mees 
legen. Unter dem gemeinen Werte ist der Verkaufs= oder Verkehrswert zu verstehen, der 
durch den Preis bestimmt wird, welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Be- 
schaffenheit des Gegenstandes ohne Rücksicht auf andere ungewöhnliche oder lediglich persön- 
liche Verhältnisse zu erzielen ist. 
§ 15. 
Zu den landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne der §§ 15, 16 des Gesetzes sind der Ermittelung 
Obst= und Gartenbau nur zu rechnen, sofern sie in unmittelbarer wirtschaftlicher Verbindung des Frtrag 
mit einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen. " 
. 16. 
Grundstücke, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden unmittelbar 
entnommen werden, wie Sand-, Lehm-, Tongruben, Stein-, Schiefer-, Kalk= oder Kreide- 
brüche, Torfstiche usw. sind zu den Grundstücken, die land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken 
zu dienen bestimmt sind, zu rechnen, sofern die Ausbeutung in unmittelbarer Verbindung 
mit einem Land= oder Forstwirtschaftsbetrieb erfolgt. 
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