12
14.
Die Dienstaufwandszulagen für die Beamten der Verwaltung der Zölle und indirekten
Steuern werden vom Staatsministerium der Finanzen festgesetzt.
15.
Die Beamten der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern tragen bis auf weiteres
die für die einzelnen Dienstesstellen nach ihren bisherigen Bezeichnungen vorgeschriebene Uniform.
C. Abergaugs- und Schluß-Bestimmungen.
8 16.
Für die Dauer der Ubergangszeit können die Steuerämter I. Klasse auch mit Steuer-
revisoren und die Steuerämter II. Klasse auch mit Steuerverwaltern besetzt werden.
Ferner wird die Generaldirektion ermächtigt, für die Übergangszeit die Stellen der
Zolladjunkten mit geprüften Zollpraktikanten zu besetzen. Diese erhalten den Titel „Assistent
II. Klasse“, die Besoldung der Zolladjunkten und die Eigenschaft von nichtpragmatischen
Beamten im Sinne der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni 1894, die Dienstverhältnisse
der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten betreffend.
Die Errichtung von Zollrevisoren= und Zollverwalterstellen bleibt besonderer Bestimmung
vorbehalten.
. 17.
Bei Überführung der Steuerrevisoren in die durch § 13 geschaffenen weiteren Gehalts-
vorrückungsstufen werden jene Steuerrevisoren, die im Zeitpunkte der Einführung der Neu-
ordnung mindestens 5 Jahre mit dem Gehalte der 4. Altersstuse zurückgelegt haben, sofort
in den Gehalt der 5. Altersstufe eingewiesen. Die den Zeitraum von 5 Jahren übersteigende
Dienstzeit bleibt für die Bemessung der weiteren Gehaltsvorrückungen außer Betracht.
Denjenigen Steuerrevisoren, welche noch nicht volle 5 Dienstjahre mit dem Gehalte
der 4. Altersstufe zurückgelegt haben, wird für die Bemessung der weiteren Gehaltsvor-
rückungen die mit dem Gehalte der 4. Altersstufe bereits zurückgelegte Dienstzeit in An-
rechnung gebracht.
Bei Überführung der Zolleinnehmer in die neuen Gehaltsverhältnisse werden
die Zolleinnehmer in der 1. und 2. Altersstufe in den Gehalt der gleichen Altersstufe,
die Zolleinnehmer der 3., 4. und 5. Altersstufe in den Gehalt der 3. Altersstufe,