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vielmehr ersichtlich zu machen, ob Kinder von Geschwistern des Erblassers oder Kinder
von Geschwistern der Eltern des Erblassers gemeint sind, ob es sich um halbbürtige
Geschwister, also Kinder von demselben Vater oder von derselben Mutter, aber aus
verschiedenen Ehen handelt, oder um Kinder, die von zwei Eheleuten aus ihren früheren
Ehen zusammengebracht sind.
3. Erhalten Personen einen Zinsgenuß, Nießbrauch, Auszug oder ein sonstiges Nutzungs-
recht oder hängt von ihrer Lebenszeit die Dauer eines solchen ab, so ist anzugeben,
wann sie geboren sind, da nach Maßgabe ihres Alters und des nachzuweisenden
Jahreswerts der Nutzung der Gesamtwert bemessen wird.
4. Im Falle des Eintritts einer Ersatzerbfolge sind die Ersatzerben namhaft zu machen
und es ist zugleich anzugeben, wann der zunächst zur Erbschaft Berufene gestorben
ist, namentlich ob vor oder nach dem Erblasser. Das gleiche gilt von Vermächtnissen.
5. Gelangt in gesetzlicher Erbfolge neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und
deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern des Erblassers dessen Ehegatte zur Erb-
schaft, so gebühren ihm als voraus die zum ehelichen Haushalte gehörenden Gegen-
stände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke.
Werden solche Gegenstände im voraus beansprucht, so sind sie besonders zu bezeichnen.
6. Wird von den zum Hausstande des Erblassers gehörigen Familienangehörigen der
Anspruch auf Fortgewährung des Unterhalts in den ersten dreißig Tagen nach dem
Eintritte des Erbfalls dem Erben gegenüber geltend gemacht, so ist dies unter Angabe
des Wertes der Leistung, der Berechtigten und ihres Verhältnisses zum Erblasser
ersichtlich zu machen.
IV. Haftung für die Erbschaftssteuer.
Wegen der in den §§ 31 und 32 des Gesetzes ausgesprochenen Haftung der Erben,
ihrer gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, sowie der Testamentsvollstrecker, Nachlaß-
pfleger und Verwahrer von Vermögensstücken des Erblassers für die gesamten aus der
Nachlaßmasse zu entrichtenden Steuerbeträge empfiehlt es sich im Interesse der Beteiligten,
die Anmeldung eines steuerpflichtigen Erwerbes und die Einreichung der Steuererklärung
tunlichst bald und jedenfalls vor der Verteilung des Nachlasses und der Auszahlung der
Vermächtnisse zu bewirken.
Zweiter Abschnitt.
Schenkungen unter Lebenden.
1. Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen.
Die Steuerpflichtigkeit einer Schenkung ist, auch wenn eine gerichtliche oder notarielle