Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 37. 301 
Muster 11. 
(Ausführungsbestimmungen § 33.) 
Bezeichuung und Sitz des Erbschaftssteucramts: 
-——————————————[e————□Q□8e])ens2eeeien 
Erbschaftsstener. iste B, 
betreffend 
Schenkungen unter Lebenden 
für das.. te Halbjahr des Rechnungsjahrs 19 
  
Vorschriften für den Gebrauch. 
1. Die Spalten 1 bis 7 sind sofort auszufüllen, die Spalten 8 bis 10 und 12, 13 erst nach 
der endgültigen Erledigung und Prüfung durch die Oberbehörde. 
2. Die Spalte 10 ist mit dem Vermerke „steuerfrei“ auszufüllen, wenn sich Steuerfreiheit ergeben 
hat. Sie ist durchzustreichen, wenn eine steuerpflichtige Schenkung zunächst nicht vorliegt und 
die Überwachung der Schenkung erfolgt. 
Z. Bei Abschluß der Haupt= und Nachtragsliste sind hinsichtlich der unerledigten Schenkungen nur 
die Spalten 11 und 14 auszufüllen. 61*
	        
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