Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 38. 
821 
XXXVd. 
(1) Rauchschwache, gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitro- 
glyzerinhaltige Nitrozellulosepulver — auch in Form von Kar- 
tuschen — werden abweichend von den Vorschriften unter XXXVazur Be- 
förderung durch die herstellenden Fabriken zugelassen, wenn von einem vereideten 
Chemiker bescheinigt ist, daß sie nachstehenden Anforderungen entsprechen: 
1. 
2. 
3. 
Die zur Herstellung des Pulvers verwendete Nitrozellulose muß bester Be- 
schaffenheit sein und folgenden Stabilitätsbedingungen genügen: 
a) die Abspaltung von Stickoxyd bei 1320 C darf für ein Gramm Ni- 
trozellulose nicht mehr als 2,, Kubikzentimeter betragen, 
b) die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muß über 1800 C liegen. 
Das verwendete Nitroglyzerin muß von bester Beschaffenheit, insbesondere 
vollständig säurefrei sein. 
Das fertige Pulver muß gut durchgelatiniert sein und hinsichtlich der Ver- 
puffungstemperatur und der Stabilität folgenden Anforderungen entsprechen: 
a) Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 
170°0 C haben und bei der Stabilitätsprüfung bei 1320 C mindestens 
3 Stunden erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare rote Dämpfe 
abzuspalten; 
b) Nitroglyzerinhaltige Ritrozellulosepulver müssen eine Verpuffungs- 
temperatur von mindestens 1600 C haben und bei der Stabilitäts- 
prüfung bei 1200 C mindestens einundeinhalb Stunden erhitzt werden 
können, ohne deutlich erkennbare rote Dämpfe abzuspalten. 
. Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver dürfen bei 
der Trauzlschen Bleiblockprobe im Vergleiche mit einem nitroglyzerinhaltigen 
Nitrozellulose-Würfelpulver von 2 Millimeter Seitenlänge, das einem ab- 
genommenen Würfelpulver der Heeresverwaltung entsprechen muß, eine 
höchstens 10 Prozent stärkere Ausbauchung ergeben als dieses. 
Die näheren Bestimmungen über das bei Prüfung der Pulver und ihrer 
Ausgangsstoffe anzuwendende Verfahren werden durch das K. Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten getroffen. 
(2 Pulver, die diesen Anforderungen entsprechen, sind bei der Beförderung 
— auch wenn sie in Form von Kartuschen aufgegeben werden —, in hölzerne 
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, 
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und 
die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken.
	        
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