Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen 
sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte 
amerikanische Fässer) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, 
Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Metallene Packgefäße 
sind nur zulässig, wenn ihr Verschluß so beschaffen ist, daß er zwar vollständig 
dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern ent- 
wickelnden Pulvergase nachgeben kann. Die Behälter müssen mit der deutlichen 
haltbaren Aufschrift „Rauchschwaches Pulver“ versehen sein. 
(3) Es ist verboten, solche Pulver mit sprengkräftigen Zündungen zusammen 
in denselben Wagen zu verladen. Die Verladung darf nicht von den Güter- 
böden oder Gütersteigen aus erfolgen. 
(4) Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen der unter vorstehende Be- 
stimmungen fallenden rauchschwachen gelatinierten Pulver durch andere Absender 
als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines vereideten Chemikers 
abgesehen werden, wenn von dem Absender auf dem Frachtbrief erklärt wird, daß 
das Pulver oder die daraus gefertigten Kartuschen einer geprüften und bescheinigten 
Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen. 
XXXVe. 
(1) Schießmittel in Metallhülsen sowie gut durchgelatinierte 
Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden in Fracht- 
stücken, deren Bruttogewicht 200 Kilogramm nicht übersteigen darf, unter folgenden 
Bedingungen befördert: 
a) Die Schießmittel sind in dichte Beutel zu füllen, die das Verstauben und 
Ausstreuen verhindern. Diese Beutel sind in Metallhülsen zu bringen, 
deren Verschluß so beschaffen sein muß, daß er zwar völlig dicht ist, jedoch 
im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden 
Pulvergase nachgeben kann. Die Menge des Schießmittels in jedem Beutel 
darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht mehr 
als 1,, Kilogramm wiegen. Gut durchgelatinierte Pulvergewebe und daraus 
hergestellte Fabrikate werden ohne Metallhülsen befördert, auch kann der 
dichte Beutel wegfallen, wenn die Kisten mit Zinkblecheinsatz versehen sind. 
b) Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die staubsicheren Beutel mit Pulver- 
geweben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu verpacken, deren geringste 
Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist:
	        
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