Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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XLIILa. 
Zündbänder, Zündblättchen (amorces) und pyrotechnische Knall— 
korke, deren Zündmischung aus Kaliumchlorat, amorphem (rotem) Phosphor und 
Gummi besteht, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Zündbänder und Zündblättchen sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im 
ganzen nicht mehr als 0)76 Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Papp- 
schachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu ver- 
einigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Pakete mit Papierumschlag 
zu verbinden. 
2. Pyrotechnische Knallkorke müssen mindestens 2 Zentimeter hoch und 1 ⅛ Zenti- 
meter breit sein. Sie dürfen höchstens O,os Gramm Zündmischung enthalten, 
die in eine Bohrung des Korkes vertieft eingelassen sein muß. Sie sind in 
Pappschachteln zu höchstens je 50 Stück zu verpacken. Höchstens je 10 solcher 
Schachteln sind mit Papierumschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen. 
3, 4 und 5 wie bisher Ziffer 2, 3 und 4. 
6. In Nr. XIIV a (Abs. (1) erhält der fünfte Satz folgende Fassung: 
In diesen Behältern dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe wie 
Sägespäne, Torf, Stroh, Heu befinden; Holzwolle ist zulässig. 
Die Anderungen unter Ziffer 1 lit. b, Ziffer 3 und 4 treten am 1. Oktober d. J., 
die übrigen Anderungen sofort in Kraft. 
München, den 9. Juli 1906. 
v. Frauendorfer. 
— — —— —— — — — — — —–. —— — — — — — — — —— ——. 
Auszug aus der Adels-Matrikel des Ritter von Rieppel, Fabrikdirektor in 
fönigreiches. Nürnberg für seine Person als Ritter des 
Verdienstordens der Bayerischen Krone bei 
Der Adels-Matrikel wurde einverleibt: der Ritter-Klasse Lit. R, Fol. 72, Akt 
am 6. Juli 1906 der K. Baurat Dr. Anton Nr. 1601 1.
	        
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