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1.
Als Geeometerpraktikanten können in den bayerischen Messungsdienst Bewerber auf-
genommen werden, welche an der Technischen Hochschule in München die Diplom-Haupt-
prüfung für Vermessungsingenieure bestanden haben und nach Inhalt ihres Prüfungszeug--
nisses zum Übertritt in die Vorbereitungspraxis für den höheren Staatsdienst im Ver-
messungsfach in Bayern befähigt sind.
Die Anstellung der Geometerpraktikanten im bayerischen Messungsdienste setzt das er-
folgreiche Bestehen der praktischen Konkursprüfung voraus.
8 2.
Die Geometerpraktikanten haben vor der Zulassung zur praktischen Konkursprüfung
einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren in ununterbrochener Dauer abzuleisten.
Die Aussetzung des Vorbereitungsdienstes infolge der Erfüllung der Militärdienstpflicht
ist als eine Unterbrechung (Abs. 1) nicht zu erachten.
Von dem dreijährigen Zeitraume sind mindestens zwölf Monate im Neumessungsdienste
bei dem Katasterbureau, mindestens achtzehn Monate im Ummessungsdienste bei einer
Messungsbehörde und mindestens drei Monate im Unschreibdienste bei einem Rentamte zu-
zubringen; die übrigen drei Monate sind zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes bei
einem Rentamt, einer Messungsbehörde oder dem Katasterbureau zu verwenden.
Den Zeitpunkt, in welchem die einzelnen Geometerpraktikanten bei dem Katasterbureau
in den Vorbereitungsdienst einzutreten haben, bestimmt das Katasterbureau. Die Zahl
der Geometerpraktikanten, welche bei einer Messungsbehörde oder einem Rentamte gleichzeitig
im Vorbereitungsdienste verwendet werden dürfen, wird vom Staatsministerium der Finanzen
festgesetzt.
§ 3.
Die Zeit, während welcher ein Geometerpraktikant infolge unverschuldeter Hindernisse
(Krankheit, Militärdienst) dem Vorbereitungsdienst entzogen war, ist auf die vorgeschriebene
Dauer des Vorbereitungsdienstes anzurechnen, sofern die Unterbrechung während eines Jahres
den Zeitraum von neun Wochen nicht übersteigt. War der Praktikant in einem Jahre
länger als neun Wochen dem Vorbereitungsdienst entzogen, so kann die Anrechnung dieser
längeren Unterbrechung nur mit Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen erfolgen.
84.
Der Geometerpraktikant steht während des Vorbereitungsdienstes unter der Disziplin
des Vorstandes der Stelle oder Behörde, bei der er den Vorbereitungsdienst ableistet.