Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 41. 335 
Bei groben Verfehlungen kann das Staatsministerium der Finanzen die zeitweilige 
oder dauernde Entlassung des Praktikanten aus dem Vorbereitungsdienst oder eine angemessene 
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verfügen. 
85. 
Die praktische Konkursprüfung für den bayerischen Messungsdienst wird jährlich einmal 
bei dem Katasterbureau abgehalten. Bei dieser Stelle sind die Gesuche um Zulassung zur 
Prüfung einzureichen. 
Geometerpraktikanten, die sich über die vorschriftsmäßige Ableistung des Vorbereitungs- 
dienstes nicht auszuweisen vermögen, sind vom Katasterbureau unter Angabe der Gründe 
von der Prüfung zurückzuweisen; die übrigen sind zur Prüfung zuzulassen. 
86. 
Geometerpraktikanten, welche wegen mangelnder Kenntnisse zur Wiederholung der Prüfung 
verwiesen wurden oder ohne ausreichenden Grund nach dem Beginne der Prüfung zurück- 
traten, können nur noch einmal zur Prüfung zugelassen werden. Bis zur Wiederholung 
der Prüfung haben sie die Vorbereitungspraxis im bayerischen Messungsdienste fortzusetzen. 
§ 7. 
Kandidaten das Vermessungsfaches, die vor Ablegung der Diplom-Hauptprüfung ihrer 
Militärpflicht Genüge geleistet und deshalb um ein Jahr später, als dies nach dem gewöhn- 
lichen Studiengange möglich gewesen wäre, sich jener Prüfung unterzogen haben sowie 
Geometerpraktikanten, die nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung ihrer Militärpflicht 
Genüge geleistet und deshalb erst nach vier Jahren seit bestandener Diplom Hauptprüfung 
sich der praktischen Prüfung unterzogen haben, sind nach dem Bestehen der praktischen Prüfung 
auf Ansuchen nach Maßgabe ihrer Prüfungsnote in die Reihenfolge der im vorangegangenen 
Jahre Geprüften einzustellen. 
In gleicher Weise dürfen Kandidaten und Praktikanten behandelt werden, welche nach- 
weislich durch Krankheit oder andere unverschuldete zwingende Ursachen an der rechtzeitigen 
Ablegung oder Vollendung einer der beiden Prüfungen gehindert waren. 
Die Einstellung in die vorangehende Konkursreihe wird vom Staatsministerium der 
inanzen verfügt. 
Finanz füg s 8. 
Nach bestandener praktischer Prüfung haben die Geometerpraktikanten die Praxis im 
bayerischen Messungsdienste bis zur Anstellung fortzusetzen. 
Für die Anstellung ist neben der Konkursnote die in der fortgesetzten Praxis erworbene 
Qualifikation maßgebend.
	        
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