Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Anlage 1 zum K. M. E. Nr. 3994 J.06. 
Abdruck 
aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1906 Nr. 36 S. 659 ff 
Die nachfolgenden vom Bundesrate beschlossenen Bestimmungen zur Ausführung des 
Offizierpensionsgesetzes und des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 565 und S. 593) werden hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 19. Juni 1906. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Stengel. 
Auf Grund des Artikels 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende 
Bestimmungen 
zur Ausführung der §§ 22 bis 26, 34, 35, 37 und 57 des Gesetzes über die Pensionie- 
rung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine 
und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzb9l 1906 Nr. 30 
S. 565 ff.) beschlossen: 
Zu 8§8§ 22 bis 26 und 57: 
1. Beim Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf den Bezug der Pensions- 
gebührnisse erfolgt die Regelung durch die Behörden, welche von den Bundesstaaten 
hiezu bestimmt sind oder hiezu bestimmt werden (Pensionsregelungsbehörden). 
Einwendungen des Pensionärs gegen die Regelung sind — sofern er im Zivil- 
dienst angestellt ist, durch seine vorgesetzte Dienstbehörde — an die Pensionsregelungs- 
behörde zu richten. 
Einsprüche gegen den Bescheid der letzteren sind auf demselben Wege anzubringen 
und von der Pensionsregelungsbehörde mit Begutachtung der obersten Militärverwaltungs- 
behörde des Kontingents bezw. der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonial-= 
abteilung des Auswärtigen Amtes zur Entscheidung vorzulegen, sofern diese nicht schon 
als Pensionsregelungsbehörden entschieden haben. 
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