Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

— 2 — 
2. Den Pensionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen Ver- 
hältnissen eines Pensionärs, welche ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des 
Rechtes auf den Bezug von Pensionsgebührnissen zur Folge haben können, insbesondere 
von allen Anstellungen oder Beschäftigungen oder Erhöhungen des Diensteinkommens 
im Militär-, Zivil= oder Gendarmeriedienste Mitteilung zu machen und zwar in den 
Fällen: 
des § 22 Nr. 1, § 24 Nr. 1, 2, § 57 von den Behörden, deren Kassen das 
Gehalt zahlen; 
des § 22 Nr. 2, § 23 Nr. 2 von den zuständigen Gerichten oder Staatsanwalt- 
schaften; 
des § 24 Nr. 3, § 57 betreffs des Zivildienstes von den vorgesetzten Behörden, 
betreffs des Gendarmeriedienstes von den Behörden, deren Kassen das Gehalt 
zahlen; 
des § 26 von den die Zivilpension anweisenden Behörden. 
Die Mitteilung muß alle für die Regelung des Bezugs der Pensionsgebührnisse 
erforderlichen Angaben enthalten. 
In den Fällen des § 24 Nr. 2, 3, § 57 sind insbesondere anzugeben: 
die genaue Bezeichnung der neuen Dienststellung des Pensionärs, 
die Höhe und Art des Diensteinkommens, 
der Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Diensteinkommens beginnt oder aufhört, 
die Militärdienstzeit ohne Kriegsjahre und ohne Doppelrechnung von Dienstzeit (88§ 16, 
53, 69). 
die Zivildienstzeit unter Angabe des Zeitpunktes, von welchem ab sie zu berechnen ist. 
Bei Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst ist anzugeben, ob der Pensionär 
als Beamter angestellt oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob 
demnach § 24 Nr. 3 anwendbar ist oder ob der Pensionär sich nur in einem privat- 
rechtlichen Vertragsverhältnisse eines Dienstverpflichteten zur Behörde befindet. 
In dem Falle des § 26 ist der Mitteilung an die Pensionsregelungsbehörde 
Abschrift der Pensionsnachweisung beizufügen. 
3. Die Frage, ob ein Pensionär im Zivildienst als Beamter angestellt oder in der Eigen- 
schaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach die Vorschrift des § 24 Nr. 3 
auf ihn anzuwenden ist oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen Vertragsverhält- 
nisse eines Dienstverpflichteten zu der Behörde befindet, ist schon bei Beginn der 
Dienstleistung klarzustellen. Zunächst entscheidet hierüber die dem Pensionär im Ziodil- 
dienst vorgesetzte Behörde; die Entscheidung unterliegt jedoch der Nachprüfung durch die 
Pensionsregelungsbehörde. Ist diese nicht gleichzeitig oberste Militärverwaltungsbehörde,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.