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2. Den Pensionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen Ver-
hältnissen eines Pensionärs, welche ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des
Rechtes auf den Bezug von Pensionsgebührnissen zur Folge haben können, insbesondere
von allen Anstellungen oder Beschäftigungen oder Erhöhungen des Diensteinkommens
im Militär-, Zivil= oder Gendarmeriedienste Mitteilung zu machen und zwar in den
Fällen:
des § 22 Nr. 1, § 24 Nr. 1, 2, § 57 von den Behörden, deren Kassen das
Gehalt zahlen;
des § 22 Nr. 2, § 23 Nr. 2 von den zuständigen Gerichten oder Staatsanwalt-
schaften;
des § 24 Nr. 3, § 57 betreffs des Zivildienstes von den vorgesetzten Behörden,
betreffs des Gendarmeriedienstes von den Behörden, deren Kassen das Gehalt
zahlen;
des § 26 von den die Zivilpension anweisenden Behörden.
Die Mitteilung muß alle für die Regelung des Bezugs der Pensionsgebührnisse
erforderlichen Angaben enthalten.
In den Fällen des § 24 Nr. 2, 3, § 57 sind insbesondere anzugeben:
die genaue Bezeichnung der neuen Dienststellung des Pensionärs,
die Höhe und Art des Diensteinkommens,
der Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Diensteinkommens beginnt oder aufhört,
die Militärdienstzeit ohne Kriegsjahre und ohne Doppelrechnung von Dienstzeit (88§ 16,
53, 69).
die Zivildienstzeit unter Angabe des Zeitpunktes, von welchem ab sie zu berechnen ist.
Bei Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst ist anzugeben, ob der Pensionär
als Beamter angestellt oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob
demnach § 24 Nr. 3 anwendbar ist oder ob der Pensionär sich nur in einem privat-
rechtlichen Vertragsverhältnisse eines Dienstverpflichteten zur Behörde befindet.
In dem Falle des § 26 ist der Mitteilung an die Pensionsregelungsbehörde
Abschrift der Pensionsnachweisung beizufügen.
3. Die Frage, ob ein Pensionär im Zivildienst als Beamter angestellt oder in der Eigen-
schaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach die Vorschrift des § 24 Nr. 3
auf ihn anzuwenden ist oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen Vertragsverhält-
nisse eines Dienstverpflichteten zu der Behörde befindet, ist schon bei Beginn der
Dienstleistung klarzustellen. Zunächst entscheidet hierüber die dem Pensionär im Ziodil-
dienst vorgesetzte Behörde; die Entscheidung unterliegt jedoch der Nachprüfung durch die
Pensionsregelungsbehörde. Ist diese nicht gleichzeitig oberste Militärverwaltungsbehörde,