Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Zu 837. 
9. Zu unrecht erhobene Pensionsgebührnisse, welche nicht alsbald zurückgezahlt werden 
können, sind durch Anrechnung auf die fälligen Gebührnisse von der Pensionsregelungs- 
behörde einzuziehen. Die Höhe der Abzüge ist nach Lage der Verhältnisse des Pen- 
sionärs von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. der obersten 
Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes festzu- 
setzen. Dabei ist indes nicht außer acht zu lassen, daß die vollständige Rückzahlung 
des überhobenen Betrags nach Möglichkeit sichergestellt werden muß.
	        
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