Zu Nr. 3994 Ill.
4# AKriegsministerium.
Zu dem Reichsgesetze vom 31. 5. 06 werden im Eirnverständnisse mit den K. Zivil-
staatsministerien nachstehende
Ansführungsbestimmungen
bekanntgegeben:
Erster Teil.
Reichsheer.
1. Zu § 4 Absatz 3.
Inwieweit zum Nachweise der Dienstunfähigkeit eines die Pensionierung nach-
suchenden Offiziers noch andere als die im § 4 Absatz 1, 2 genannten Beweismittel
beizubringen sind, ist durch die Pensionierungs-Vorschrift für das Bayerische Heer bestimmt.
2. Zu 8§8 6, 9.
Die Beilage enthält eine Nachweisung des pensionsfähigen Diensteinkommens und
der Pensionssätze der Offiziere, welche nach dem Inkrafttreten des Offizierpensionsgesetzes
pensioniert werden.
Der Pensionszuschuß nach § 6 Absatz 5 und § 20 Absatz 1 ist an diejenigen
Offiziere zu zahlen, die am 1. Juli 1906 oder später die erste Pensionsrate beziehen.
Den Offizieren, die am 1. Juni 1906 die erste Pensionsrate bezogen haben, wird der
Pensionszuschuß für einen Monat (Juli) gezahlt.
3. Zu § 7.
Für die Anwendung des § 7 gelten folgende Verwaltungsgrundsätze:
Die Gewährung von Unterstützungen an hilfsbedürftige pensionierte Leutnants,
Oberleutnants und Hauptleute kann eintreten:
a) um ihnen den übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern,
b) sofern sie ohne Anspruch auf die Verstümmelungszulage infolge körperlicher Gebrechen
dauernd außerstande sind, sich einen anderen Erwerb zu verschaffen.
Im einzelnen soll dabei folgendes maßgebend sein:
1. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Lage des einzelnen Falles. Als
Höchstgrenze der Unterstützung ist der Betrag anzusehen, der das jährliche Ge-
samteinkommen des Unterstützten einschließlich aller ihm aus Privatmitteln
oder einem anderen Erwerbe zufließenden Einnahmen bei Leutnants nicht über
1200 —X), bei Oberleutnants nicht über 1500 & und bei Hauptleuten nicht
über 2100 XK hinauskommen läßt.
2. In besonderen Notfällen, wie z. B. beim Vorhandensein einer zahlreichen Familie,
bei schweren, mit großen Kosten verbundenen Krankheiten können die Grenzen