Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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rücksichtigen, sondern es sind auch etwaige vor der Einstellung in den Militärdienst 
und, wenn die Gewährung des Zidvilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins nach 
der Entlassung in Frage kommt, auch die. nach der Entlassung erlittenen Bestrafungen 
in Betracht zu ziehen. 
Würdigkeit zum Beamten ist. bei solchen Personen nicht anzuerkennen, welche 
nach ihrem Gesamtverhalten die für einen Beamten erforderlichen moralischen Eigen- 
schaften nicht besitzen. 
Üüber die Würdigkeit zum Beamten entscheiden in erster Stelle die General- 
kommandos. 
Bei Beurteilung der Brauchbarkeit zum Beamten kommt allein der Körperzustand in 
Frage. « « 
.Furdeu Anspruch auf den Zivilversorgungsschein nach 8 16 ist es ohne Einfluß, ob 
das die Entlassung bedingende körperliche Leiden einen Anspruch auf Rente begründet 
oder nicht. 
Ein Anspruch auf die Erteilung des Zivilversorgungsscheins vor vollendeter zwölf- 
jähriger Dienstzeit besteht nur dann, wenn die Entlassung des Kapitulanten wegen 
zeitiger oder dauernder Unbrauchbarkeit zum aktiven Dienste erfolgen muß. Als aktiver 
Dienst gilt hiebei auch der Garnisondienst. 
Unteroffizier-Kapitulanten, welche trotz ihrer körperlichen Gebrechen noch für Stellen 
des Garnisondienstes geeignet sind, können in diesem Dienste verwendet werden, wenn 
ihre Verwendung in solchen Stellen möglich iist. Verzichten sie auf eine solche Ver- 
wendung, scheiden sie also freiwillig aus, so haben sie bei ihrer Entlassung keinen 
Anspruch auf den Zivilversorgungsschein. 
Die Verleihung des Anstellungsscheins für den Unterbeamtendienst nach § 17 kommt 
auf ausdrücklichen Antrag für diejenigen Nichtkapitulanten in Frage, welche infolge 
ihrer Gesundheitsstörung die frühere oder eine dieser ähnliche. Erwerbstätigkeit nicht 
wieder aufnehmen können oder welche für den. Unterbeamtendienst besonders geeignet 
sind und sich sowohl während ihrer aktiven Dienstzeit als auch im Zivilverhältnis so 
geführt haben, daß sie der besonderen Berücksichtigung würdig erscheinen. 
Für die Verleihung des Anstellungsscheines ist es ohne Einfluß, ob die Rente 
dauernd oder auf Zeit zuerkannt worden ist. 
Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein für den. Unterbeamtendienst sind 
vorbehaltlich anderer Regelung durch den Bundesrat nach den in der Anlage gegebenen 
Mustern auszufertigen. 
Die Ausfertigung erfolgt durch dasjenige Generalkommando, welches über den 
Versorgungsanspruch zu entscheiden hat. 
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