10.
11.
12.
13.
14.
— 16 —
Die Bezeichnung derjenigen Stellen, welche in Bayern als Unterbeamtenstellen
zu erachten sind, bleibt vorbehalten.
Zu 8 20.
Als endgültige Anstellung ist die übernahme des Militäranwärters in eine etatmäßige,
mit pensionsfähigem Diensteinkommen verbundene Stelle des Zivildienstes (§ 36) zu
verstehen, mag die Anstellung auf Lebenszeit oder unter dem Vorbehalt der Kündigung
erfolgt sein.
Zu § 24.
Die bedingte Rente oder der Rentenzuschuß ist zur Unterstützung derjenigen Kapitu-
lanten bestimmt, welche nach ihrer Entlassung aus dem aktiven Militärdienste nicht
alsbald eine Anstellung oder Beschäftigung zu finden vermögen und infolge Fehlens
eines anderen Lebensunterhalts ohne diese Zuwendung in eine wirtschaftliche Notlage
geraten würden. .
Die Rente sowie der Rentenzuschuß ist zunächst nur für einen Zeitraum von
3 bis 6 Monaten zu bewilligen. Die Bewilligung ist auf Antrag nach Bedürfnis
zu verlängern.
Zu § 25.
Bei Beurteilung der dringenden Bedürftigkeit und bei Bemessung der Höhe der be-
dingten Rente sind sowohl der Grad der Erwerbsunfähigkeit als auch die sonstigen
Verhältnisse des Betreffenden in Betracht zu ziehen. Dringende Bedürftigkeit wird
im allgemeinen erst anzuerkennen sein, wenn die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 30%
beeinträchtigt ist, jedoch vermögen außergewöhnliche ungünstige häusliche Verhältnisse
eine Abweichung hievon zu begründen.
Diese Rente tritt an die Stelle der Unterstützung nach § 110 Ges./71. Sie
wird in der Regel auf die Hälfte der Rentensätze bei Dienstbeschädigung zu bemessen
sein und ist nur vorübergehend auf ein oder mehrere Jahre zu bewilligen. Vor ihrer
Weiterbewilligung ist die Bedürftigkeit erneut festzustellen.
Zu 27.
Die Feststellung und Anweisung der Versorgungsgebührnisse hat nach den Bestimmungen
der Pensionierungs-Vorschrift für das bayerische Heer (P. V.) durch die daselbst
bezeichneten Dienststellen zu erfolgen.
Zu § 29.
Für das geschäftliche Verfahren sind die Bestimmungen der Pensionierungs-Vorschrift
für das bayerische Heer (P. V.) maßgebend.