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oder an Stelle der Unfallpension die Versorgung nach dem neuen Gesetze gewählt
worden ist, sind die Vorgänge dem Kriegsministerium zur Entscheidung vor-
zulegen.
Die bisherige Vorschrift des § 73 Ges.,71, nach der einfach Verstümmelte als
gänzlich erwerbsunfähig, doppelt Verstümmelte als fremder Wartung und Pflege
bedürftig anzusehen waren, enthält das neue Gesetz nicht. Bei den als verstümmelt
und als pflegebedürftig anerkannten Invaliden ist daher vor Neufeststellung der
Versorgungsgebührnisse der Grad der Erwerbsunfähigkeit nach § 4 und der
Pflegebedürftigkeit nach § 13 besonders festzustellen.
Die andere Feststellung von Witwen= und Waisengeld für die im Absatz 2
bezeichneten Hinterbliebenen erfolgt ohne besonderen Antrag durch das Kriegs-
ministerium.
Zu § 45 Nr. 2.
18. Zu den hier genannten Friedensinvaliden zählen auch diejenigen nach dem Gesetz vom
31. Mai 1901 anerkannten Invaliden von achtzehnjähriger und längerer Dienstzeit,
deren nach dem Grade der Erwerbsunfähigkeit zuerkannte Pension unter Hinzurechnung
der Dienstzulage hinter demjenigen Rentenbetrage zurückbleibt, welcher nach den Vor-
schriften der §§ 9 bis 11 auf Grund der längeren Dienstzeit zuständig ist.
Bei Feststellung der Versorgungsgebührnisse der invaliden Kriegsteilnehmer ist
„nach Eingang der Militärpapiere auf Grund der gemäß P. V. Ziffer 100 aufzube-
wahrenden Akten oder nach Beschaffung derselben wie folgt zu verfahren:
ho
b)
Den Invaliden von achtzehnjähriger und längerer Dienstzeit ist die nach den
§8§ 9 bis 11 zustehende Rente ihres Dienstgrads ohne ärztliche Untersuchung
zuzuerkennen;
bei den auf Grund von Dienstbeschädigung und bei den nach achtjähriger Dienst-
zeit anerkannten Invaliden bedarf es einer ernenten ärztlichen Untersuchung nicht,
wenn der Grad ihrer durch das Invaliditätsleiden bedingten Erwerbsunfähigkeit
und Verstümmelung auf Grund der Akten und der vorherigen Ermittelungen
gemäß Ziffer 68 P. V. mit Sicherheit festgestellt werden kann. liber diese
Fragen wird sich der Sanitätsoffizier des Bezirkskommandos zu äußern haben,
dem die Akten alsbald zuzustellen sind.
Die Halbinvaliden kommen hier zunächst nicht in Betracht, weil ihre Er-
werbsunfähigkeit durch ihr Invaliditätsleiden gar nicht oder doch nur in so ge-
ringem Grade beschränkt ist, daß die Rente hinter der bisherigen Invalidenpen=
sion zurückbleiben wird. Eine Neufeststellung der Versorgungsgebührnisse dieser
Halbinvaliden hat daher nur auf besonderen Antrag zu erfolgen;