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c) nach dem neuen Gesetze sind einfach Verstümmelte nicht als gänzlich erwerbsun-
fähig und mehrfach Verstümmelte nicht als pflegebedürftig ohne weiteres anzu-
sehen (s. Nr. 170);
d) Anspruch auf die laufende Zivilversorgungsentschädigung (§ 19) haben nur die-
jenigen Invaliden mit mindestens zwölfjähriger Dienstzeit (§ 15), welche bisher
die Zulage für Nichtbenutzung des Zidvilversorgungsscheins oder die Anstellungs-
entschädigung bezogen haben;
e) die Versorgungsgebührnisse der vor dem 1. Juli 1906 bereits aus dem Zivil-
dienste mit einer Beamtenpension ausgeschiedenen Kriegsteilnehmer sind ebenfalls
neu festzustellen.
In allen Neufeststellungsverfügungen ist unter Bemerkungen anzugeben, ob
und bei welcher Behörde der Invalide angestellt oder aus welcher Stelle er mit
Zivilpension ausgeschieden ist. Der nach den bisherigen Vorschriften bewilligte
Zivilversorgungsschein ist den Invaliden zu belassen, auch wenn ein Anspruch
darauf nach dem neuen Gesetze nicht besteht.
Zu § 45 Nr. 3.
19. Den als Halbinvalide anerkannten Kriegsinvaliden ist an Stelle der bisher gewährten
Kriegszulage von 10 —X die erhöhte Kriegszulage von 15 +X (8§ 14) monatlich vom
1. Juli 1906 ab zu bewilligen.
Diesen Invaliden kann unter den Voraussetzungen des § 26 auch die Alters-
zulage bewilligt werden.
Den Anträgen auf Bewilligung der Alterszulage, die in der bisherigen Form
aufzustellen sind, sind beizufügen:
a) nach Vollendung des 55. Lebensjahrs amtliche Ausweise über das jährliche Ge-
samteinkommen. Bei der Berechnung dieses Einkommens sind außer den Ver-
sorgungsgebührnissen und sonstigen amtlichen sowie privaten Einnahmen an barem
Gelde auch etwaige Naturalbezüge, Wohnung usw., soweit ihr durchschnittlicher
Geldwert festzustellen ist, in Anrechnung zu bringen;
b) vor Vollendung des 55. Lebensjahrs die unter a) geforderten Ausweise und eine
amtliche Bescheinigung über diejenigen Tatsachen, welche die Annahme dauernder
Erwerbsunfähigkeit begründen sollen.
Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ist neben dem Lebensalter nicht
nur das den Versorgungsanspruch begründende Leiden, sondern der Gesamtkörper-
zustand unter Berücksichtigung der bisherigen oder früheren beruflichen Erwerbs-
tätigkeit des Antragstellers in Betracht zu ziehen.
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