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Sofern nach den vorstehenden Gesichtspunkten durch die beigebrachten Beweis—
mittel die Annahme dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit ausreichend begründet
ist, bedarf es einer militärärztlichen Untersuchung nicht.
Zu 8 45 Nr. 4.
20. Die neuen Vorschriften über das Verfahren insbesondere über die Einspruchsfristen
sowie über den Beginn der Zahlung und die Herabsetzung oder Entziehung der Ver-
sorgungsgebührnisse finden auf alle Invaliden Anwendung.
Zu § 45 Nr. 5.
21. Die Zuerkennung der Verstümmelungszulage an alle vor dem 1. April 1905 aus
dem Militärdienst entlassenen, als verstümmelt oder pflegebedürftig anerkannten Friedens-
und Kriegsinvaliden hat in nachstehender Weise zu erfolgen:
a)
b)
den einfach verstümmelten Friedensinvaliden ist neben ihrer bisherigen Pension
für gänzliche Erwerbsunfähigkeit (I. Klasse Ges. 68, II. Klasse Ges./71) die
Verstümmelungszulage auf 27 Mark monatlich zu erhöhen. Die einfach ver-
stümmelten Kriegsinvaliden beziehen die Verstümmelungszulage bereits in dieser
Höhe auf Grund des Ges./O1 und kommen daher nicht in Betracht;
den doppelt verstümmelten Friedensinvaliden ist die Verstümmelungszulage auf
54 monatlich zu erhöhen, jedoch haben sie neben dieser erhöhten Zulage nur
Anspruch auf die für gänzliche Erwerbsunfähigkeit (I. Klasse Ges. 68, II. Klasse
Ges. /71) zustehende Pension. Die doppelt verstümmelten Kriegsinvaliden beziehen
die Verstümmelungszulage bereits in dieser Höhe und behalten auch die Invaliden=
pension I. Klasse nach Ges 01.
Die Bewilligung einer dritten Verstümmelungszulage von 27 M. monatlich
für Pflegebedürftigkeit ist nur zulässig, wenn eine solche nach der Vorschrift des
Nachtrags 1 zur D. A zur Beurt. der Mdstf gewährt werden darf;
Zc) den lediglich als fremder Wartung und Pflege bedürftig anerkannten Kriegs= und
Friedensinvaliden ist die einfache Verstümmelungszulage gemäß § 13 in Höhe
von 27 monatlich zu bewilligen.
Neben einer solchen Verstümmelungszulage für Pflegebedürftigkeit ist in allen
Fällen nur die Pension II. Klasse Ges./71 oder Ges.,O1 zuständig.
Anträge auf Erhöhung der einfachen Verstümmelungszulage gemäß § 13 Abf. 4
sind nach Nachtrag 1 der D. A. zur Beurt. der Mdstf. Z 49—51 zu prüfen.
Reicht der Akteninhalt zur Beurteilung des Grades der Verstümmelung oder
Pflegebedürftigkeit nicht aus, so ist ernente militärärztliche Untersuchung anzuordnen.