Nr. 4. 27
soweit sich nicht aus gegenwärtigem Vertrage Abweichungen ergeben, innerhalb des Königreichs
Bayern die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebenbahnen
Bayerns, gültig vom 1. Mai 1905, maßgebend.
Artikel 3.
Die Königlich Bayerische Regierung wird
1. die im Großherzogtum Hessen gelegene Strecke in derselben Art herstellen, bauen
und betreiben wie die Bahnstrecke auf Königlich Bayerischem Gebiete;
2. Einrichtungen, welche aus landespolizeilichen Gründen Hessischerseits für erforderlich
erachtet werden, auf eigene Kosten herstellen;
3. ohne Zustimmung der Großherzoglich Hessischen Regierung die Bahn weder veräußern,
noch ihren Betrieb einem Dritten überlassen.
Artikel 4.
1. Die Bahn soll eine Spurweite von 1,435 m erhalten und so hergestellt werden,
daß die Fahrzeuge von und nach den anschließenden Bahnen unmittelbar übergehen können.
2. Die Bahn soll die II. und III. Wagenklasse führen.
3. Die Feststellung der gesamten Banentwürfe für diese Eisenbahn soll unbeschadet
der Bestimmungen in Ziffer 4 der Königlich Bayerischen Regierung zustehen. Diese wird
indessen sowohl bezüglich der Führung der Hessischen Teilstrecke, wie bezüglich der Anlegung
von Stationen sich mit der Großherzoglich Hessischen Regierung, welcher der ausführliche
Bauentwurf vor Beginn des Baues zur Einsichtnahme und etwaigen Erinnerung mitgeteilt
werden wird, verständigen.
4. Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese
die Herstellung von Wegübergängen, Zufuhrstraßen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen,
Vorflutanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen
bleiben innerhalb des Hessischen Gebietes der Großherzoglich Hessischen Regierung
vorbehalten.
5. Die Prüfung der zu verwendenden Fahrzeuge einschließlich der Dampfwagen soll
der Königlich Bayerischen Regierung zustehen.
Artikel 5.
Die Königlich Bayerische Regierung wird Gegenstände von natur= oder kunsthistorischem
Interesse, welche bei Ausführung der Arbeiten im Großherzogtum Hessen gefunden werden
sollten, wie Versteinerungen, seltene Mineralien, Altertümer, Münzen, Gebeine und dergleichen
an die Großherzoglich Hessische Negierung abliefern.
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