Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  4.  27

soweit  sich  nicht  aus  gegenwärtigem  Vertrage  Abweichungen  ergeben,  innerhalb  des  Königreichs
  Bayern  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebenbahnen
Bayerns,  gültig  vom  1.  Mai  1905,  maßgebend.

Artikel  3.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird

1.  die  im  Großherzogtum  Hessen  gelegene  Strecke  in  derselben  Art  herstellen,  bauen
und  betreiben  wie  die  Bahnstrecke  auf  Königlich  Bayerischem  Gebiete;

2.  Einrichtungen,  welche  aus  landespolizeilichen  Gründen  Hessischerseits  für  erforderlich
erachtet  werden,  auf  eigene  Kosten  herstellen;

3.  ohne  Zustimmung  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  die  Bahn  weder  veräußern,
  noch  ihren  Betrieb  einem  Dritten  überlassen.

Artikel  4.

1.  Die  Bahn  soll  eine  Spurweite  von  1,435  m  erhalten  und  so  hergestellt  werden,
daß  die  Fahrzeuge  von  und  nach  den  anschließenden  Bahnen  unmittelbar  übergehen  können.

2.  Die  Bahn  soll  die  II.  und  III.  Wagenklasse  führen.

3.  Die  Feststellung  der  gesamten  Banentwürfe  für  diese  Eisenbahn  soll  unbeschadet
der  Bestimmungen  in  Ziffer  4  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  zustehen.  Diese  wird
indessen  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Hessischen  Teilstrecke,  wie  bezüglich  der  Anlegung
von  Stationen  sich  mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung,  welcher  der  ausführliche
Bauentwurf  vor  Beginn  des  Baues  zur  Einsichtnahme  und  etwaigen  Erinnerung  mitgeteilt
werden  wird,  verständigen.

4.  Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese
die  Herstellung  von  Wegübergängen,  Zufuhrstraßen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
Vorflutanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Stationsanlagen
  bleiben  innerhalb  des  Hessischen  Gebietes  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung
vorbehalten.

5.  Die  Prüfung  der  zu  verwendenden  Fahrzeuge  einschließlich  der  Dampfwagen  soll
der  Königlich  Bayerischen  Regierung  zustehen.

Artikel  5.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird  Gegenstände  von  natur=  oder  kunsthistorischem
Interesse,  welche  bei  Ausführung  der  Arbeiten  im  Großherzogtum  Hessen  gefunden  werden
sollten,  wie  Versteinerungen,  seltene  Mineralien,  Altertümer,  Münzen,  Gebeine  und  dergleichen
  an  die  Großherzoglich  Hessische  Negierung  abliefern.

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