Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

b)  die  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Straßen  und  Wege  —  die  Benutzung  in  der
Längsrichtung  ausgenommen  —  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung
für  die  Dauer  des  Bestandes  und  Betriebes  der  Hessischen  Teilstrecke  insoweit
gestatten,  als  dies  ohne  Gefährdung  und  erhebliche  Beeinträchtigung  des  sonstigen
Straßenverkehres  möglich  ist;

c)  zu  den  Baukosten  der  Bahn  einen  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Zuschuß
in  der  Höhe  von  30%  der  auf  der  hessischen  Teilstrecke  entstehenden  Banukosten
beitragen.  Dieser  Zuschuß  darf  den  Betrag  von  270  000  Kx  (zweihundert
siebzigtansend  Mark)  nicht  übersteigen.

2.  Die  Bankosten  werden  im  Einvernehmen  der  beiden  Regierungen  für  die  im  Großherzogtum
  Hessen  gelegene  Teilstrecke,  deren  Länge  ebenfalls  in  beiderseitigem  Einvernehmen
zu  ermitteln  ist,  veranschlagt  und  nach  Vollendung  des  Baues,  gemäß  der  Vorschrift  des
Artikels  10  Ziff.  1,  festgeset.  Zu  den  Baukosten  werden  die  Kosten  der  erstmaligen  Geländebeschaffung
  nicht  hinzugerechnet.  Die  Fahrzeuge  für  die  hessische  Teilstrecke  stellt  die
Königlich  Bayerische  Staatseisenbahnverwaltung  für  die  Dauer  ihrer  Betriebsführung  auf
ihre  Kosten  zur  Verfügung.

3.  Eine  von  den  vertragsschließenden  Regierungen  beauftragte  Kommission  wird  vor
Eröffnung  des  regelmäßigen  Bahnbetriebes  sich  vom  betriebsfähigen  Zustande  der  auf  Hessischem
Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  überzeugen.

Nach  Eröffnung  bes  Bahnbetriebes  werden  80  %  des  Zuschusses,  welcher  sich  auf  Grund
des  Kostenanschlages  zu  dem  vereinbarten  ausführlichen  Bauentwurfe  und  gemäß  Ziffer  1
berechnet,  nach  Anerkennung  der  Baurechnung  (Artikel  10)  der  Rest  des  Zuschusses  von  der
Großherzoglich  Hessischen  Regierung  ausbezahlt.

Artikel  10.

1.  Nach  Vollendung  des  Baues  wird  die  Königlich  Bayerische  Regierung  eine  Nachweisung
  der  innerhalb  des  Großherzogtums  Hessen  aufgewendeten  Baukosten  nebst  einem  vollständigen,
  das  ausgesteinte  Gelände  innerhalb  des  Großherzogtums  Hessen  nachweisenden  Plan
in  zwei  Ausfertigungen  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  zur  Abgabe  etwaiger  Erinnerungen
  und  zur  Anerkennung  mitteilen.

2.  Nach  erfolgter  Anerkennung  wird  jede  der  vertragsschließenden  Regierungen  eine  Ausfertigung
  erhalten.

3.  Zur  Feststellung  des  Anlagekapitals  (Artikel  20)  ist  in  gleicher  Weise  nach  vorheriger
Verständigung  mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  bei  späteren,  auf  der  Hessischen
Teilstrecke  vorkommenden  Erweiterungen  und  Ergänzungen  zu  verfahren,  wenn  sie  für  das
einzelne  Objekt  einen  Kostenaufwand  von  mindestens  5000  —  (Fünftausend  Mark)  verursachen.