Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Generalkommando des III. Armeekorps. 
Nr. 7859. 
  
Nürnberg, den 20ten Juli 1906. 
Rentenfeststellung. 
Der Invalide, ehemalige Feldwebel Wilhelm Kuntze war auf Grund von 
Kriegs-Dienstbeschädigung und Dienstzeit bisher nach Ges./O1 zu folgenden 
Versorgungsgebührnissen anerkannt: 
a) Pension IV. Klasse für Feldwebel 21 K, 
b) Kriegszulage ...........9,,, 
c) Zuschüsse nach Ges. 01 ... .15,,, 
d) Dienstzulage auf Grund 22 janrigor Dienstzeit einschl. 
2 Kriegsjaher 6 „„ 
zusammen monatlich 51 4 
Auf Grund des § 45 Nr. 2 Ges./O6 und Nr. 18 der kriegsministeriellen 
Ausführungsbestimmungen dazu werden die zuständigen Versorgungsgebührnisse 
wie folgt festgestellt: 
a) für 22jährige Dienstzeit eine Rente von 9/100 der Vollrente für Feld-- 
webel von 9004 = 5584C * Kurlien oder monatlich 46 K 50 Pf., 
b) Kriegszulage .. 15„ — Pt., 
Zusammen monatlich aufm. 61 7 50. 
vom 1. Juli 1906 ab dauernd. 
Die bisher gewährten Gebührnisse (Invalidenpension usw. 51 X) kommen 
mit Ende Juni 1906 in Wegfall. 
(Unterschrift.) 
  
1. Kriegs-Invalide aus dem Feldzuge 1870/71. 
2. Aufenthaltsort Nürnberg. 
Beglaubigte Abschrift hievon Zahlende Kasse: Zahlungsstelle III. Armeekorps. 
ist zu senden 4. Im Zivildienst angestellt oder beschäftigt oder aus 
dem Zioildienst pensioniert: Als Bureaubeamter bei 
dem Stadtmagistrat Nürnberg angestellt. 
an 
die Königl. General-Militärkasse 
In 8. Bemerkungen: Pensionsfähige Dienstzeit 22 Jahre. 
Alünchen. 118 Tae. 
Milit. — Die Erwerbsunfähigkeit ist auf 400,0 festgestellt. 
— Letzte Entscheidung: Anerkennungsverfügung des 
Generalkommandos III. A. K. vom 2. 8. 0O! 
Nr. 1653.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.