Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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e)  Ausgaben,  welche  durch  die  schädigende  Einwirkung  des  Bergbaues  auf  die  Erd—
oberfläche  bedingt  werden,  wie  Herstellung  von  Wasserleitungen  und  Brunnen,
Planierungsarbeiten  an  Ackern  und  Wiesen,  Entwässerungs=  und  Polderanlagen,
Reparaturen  an  Häusern  und  Ersatz  des  Minderwerts  beschädigter  Grundstücke
und  Gebäude.

§  9.

(1)  In  Zweifelsfällen  haben  die  Direktivbehörden  sich  mit  der  zuständigen  Bergbehörde
in  Verbindung  zu  setzen,  welche  entweder  die  ihr  vorgelegten  Fragen  gutachtlich  zu  beantworten
  oder  der  Direktivbehörde  geeignete  Sachverständige  behufs  etwaiger  Anhörung  in
Vorschlag  zu  bringen  hat.

(2)  Insoweit  ausgeschriebene  Beträge  durch  die  Gewerkschaft  nicht  beigetrieben  werden
können,  ist  der  dafür  gezahlte  Steuerbetrag  zu  erstatten.

8  10.

6.  Ab—  Die  Abstempelung  erfolgt  ausschließlich  durch  Aufdrücken  des  Reichsstempels  auf  die

stempelung.  Vorderseite  des  Wertpapiers.  Der  mittels  Maschine  aufzudrückende  Stempel  ist  kreisrund

mit  einem  Durchmesser  von  31  mm  und  trägt  in  der  zwischen  zwei  Linien  laufenden  Umschrift

  die  Bezeichuung:  REICHSSTEMPEL-ABGABE,  sowie  in  fetter  Schrift  die  Angabe

des  Steuersatzes:  2½,  ZWEl  oder  EINS  VOM  HUNDERT,  SECHS  oder  ZWEI  VOM

TAUSEND,  ZWANZIG  MARK,  FUNFZEHN  MARK,  1½  MAhRK  oder  FUNF216

PFENNIG;  das  Mittelfeld  ist  ausgefüllt  durch  einen  nur  in  Umrißlinien  gezeichneten  Reichsadler,

  unter  welchem  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  sich
befindet.")

 

*)  Die  nach  den  „Ausnahmen“  zur  Tarifnummer  1  und  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  abgestempelten
ausländischen  Wertpapiere  haben  einen  Stempelaufdruck  erhalten,  welcher  in  einem  von  einem  Kreise  umgebenen
Vierpaß  die  deutsche  Kaiserkrone,  sowie  ein  Band  mit  Angabe  des  Steuersatzes  von  10  Pfennig  oder  50  Pfennig
zeigt  und  dessen  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-Abgabe“  und  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden
Abstempelungsstelle  trägt  (Ziffer  2c  Abs.  2  der  Ausführungsvorschriften  vom  7.  Juli  1881).

Die  Abstempelung  der  inländischen  Wertpapiere  und  der  nicht  nach  den  „Ausnahmen“  versteuerten  ausländischen
  Wertpapiere  erfolgte  mittels  eines  Stempels,  welcher  in  einem  verzierten  aufrecht  stehenden  Rechtecke
bestand,  auf  welchem  sich  der  Reichsadler,  um  denselben  in  kreisrunder  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-=Abgabe“
  sowie  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  befand  (Ziffer  2c  Abs.  3  der  Ausführungsvorschriften
  vom  7.  Juli  1881).  Durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Januar  1883
(Zentralblatt  S.  8)  wurde  ein  neuer  Stempel  eingeführt,  der  außer  den  vorgedachten  Merkmalen  auf  einem  gebogenen
  Bande  die  Angabe  des  Steuersatzes  von  Fünf,  Zwei  oder  Eins  vom  Tausend  enthielt.

Der  oben  im  §  10  bezeichnete  kreisrunde  Stempel  mit  Angabe  der  Steuersätze  ist  durch  die  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  11.  Juni  1887  (Zentralblatt  S.  159)  eingeführt  worden,  die  Abstempelung  der  Wertpapiere
konnte  indessen  auch  mit  dem  in  der  Bekanntmachung  vom  5.  Januar  1888  bezeichneten  Stempel  vorgenommen
werden.  Die  Steuersätze,  zu  welchen  die  Abstempelung  zu  erfolgen  hatte,  waren  bis  zum  Inkrafttreten  des  Reichs-