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e) Ausgaben, welche durch die schädigende Einwirkung des Bergbaues auf die Erd—
oberfläche bedingt werden, wie Herstellung von Wasserleitungen und Brunnen,
Planierungsarbeiten an Ackern und Wiesen, Entwässerungs= und Polderanlagen,
Reparaturen an Häusern und Ersatz des Minderwerts beschädigter Grundstücke
und Gebäude.
§ 9.
(1) In Zweifelsfällen haben die Direktivbehörden sich mit der zuständigen Bergbehörde
in Verbindung zu setzen, welche entweder die ihr vorgelegten Fragen gutachtlich zu beantworten
oder der Direktivbehörde geeignete Sachverständige behufs etwaiger Anhörung in
Vorschlag zu bringen hat.
(2) Insoweit ausgeschriebene Beträge durch die Gewerkschaft nicht beigetrieben werden
können, ist der dafür gezahlte Steuerbetrag zu erstatten.
8 10.
6. Ab— Die Abstempelung erfolgt ausschließlich durch Aufdrücken des Reichsstempels auf die
stempelung. Vorderseite des Wertpapiers. Der mittels Maschine aufzudrückende Stempel ist kreisrund
mit einem Durchmesser von 31 mm und trägt in der zwischen zwei Linien laufenden Umschrift
die Bezeichuung: REICHSSTEMPEL-ABGABE, sowie in fetter Schrift die Angabe
des Steuersatzes: 2½, ZWEl oder EINS VOM HUNDERT, SECHS oder ZWEI VOM
TAUSEND, ZWANZIG MARK, FUNFZEHN MARK, 1½ MAhRK oder FUNF216
PFENNIG; das Mittelfeld ist ausgefüllt durch einen nur in Umrißlinien gezeichneten Reichsadler,
unter welchem das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle sich
befindet.")
*) Die nach den „Ausnahmen“ zur Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempelten
ausländischen Wertpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise umgebenen
Vierpaß die deutsche Kaiserkrone, sowie ein Band mit Angabe des Steuersatzes von 10 Pfennig oder 50 Pfennig
zeigt und dessen Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und das Unterscheidungszeichen der betreffenden
Abstempelungsstelle trägt (Ziffer 2c Abs. 2 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881).
Die Abstempelung der inländischen Wertpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen“ versteuerten ausländischen
Wertpapiere erfolgte mittels eines Stempels, welcher in einem verzierten aufrecht stehenden Rechtecke
bestand, auf welchem sich der Reichsadler, um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-=Abgabe“
sowie das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle befand (Ziffer 2c Abs. 3 der Ausführungsvorschriften
vom 7. Juli 1881). Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Januar 1883
(Zentralblatt S. 8) wurde ein neuer Stempel eingeführt, der außer den vorgedachten Merkmalen auf einem gebogenen
Bande die Angabe des Steuersatzes von Fünf, Zwei oder Eins vom Tausend enthielt.
Der oben im § 10 bezeichnete kreisrunde Stempel mit Angabe der Steuersätze ist durch die Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 11. Juni 1887 (Zentralblatt S. 159) eingeführt worden, die Abstempelung der Wertpapiere
konnte indessen auch mit dem in der Bekanntmachung vom 5. Januar 1888 bezeichneten Stempel vorgenommen
werden. Die Steuersätze, zu welchen die Abstempelung zu erfolgen hatte, waren bis zum Inkrafttreten des Reichs-