7. Anrechnung
bereits ent-
richteter
Stempel=
abgabe.
350
vollgezahlten Stücke im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen
der Steuer sind die Interimsscheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke
zu versehen:
Vollzahlung ist vorausbesteuert.
den ten 19
(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempelabdruck der abstempelnden Steuerstelle.)
§ 13.
(1) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht
vollgezahlte Aktie zur teilweisen Versteuerung angemeldet wird.
(2) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von
der Steuerstelle zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle ein-
zureichen, bei welcher die erste Anmeldung erfolgt ist.
(3) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien bedarf es nicht.
Zum Abs. 2 der Spalte 4 der Tarifnummern 1 und 2.
14.
(1) Für die zur Versteuerung angemeldeten Wertpapiere ist der volle tarifmäßige Betrag
der Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für
die ausgegebenen Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs
Anrechnung des versteuerten, d. i. durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags der
Interimsscheine auf den Betrag der endgültigen Stücke hat der Steuerpflichtige in der An-
meldung den Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und der
dafür entrichteten Abgaben sowie den Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben
und die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Wertpapieren vorzulegen.
Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt
die Einzahlung des für die Aktien usw. etwa noch zu erlegenden Abgabebetrags, die Quittungs-
leistung und die Abstempelung der Papiere nach den oben in den §§ 3, 10 und 11 ge-
gebenen Bestimmungen. Auf der Anmeldung (8§ 2) hat die Steuerstelle den noch zu ver-
steuernden Betrag der einzelnen Stücke sowie die dafür zur Erhebung gelangende Abgabe
ersichtlich zu machen.
(2) Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf
nicht vollgezahlte Aktien statt.
(3) Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Aus-
schneiden oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die Ver-
nichtung auch in anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben;
was in dieser Beziehung veranlaßt ist, ist auf der Anmeldung zu vermerken.