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(4) Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abge-
stempelten Interimsscheine behufs Feststellung des anzurechnenden versteuernden Betrags und
Vernichtung der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen
Stücke vorgelegt werden.
15.
(1) Insoweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden
Aktien usw. vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die
Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vor-
legung der abgestempelten Interimsscheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrags
in der Anmeldung vorbehalten. Die Steuer für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in
Anspruch genommen wird, ist zu hinterlegen oder sicherzustellen. Die Sicherstellung erfolgt
durch Niederlegung kurshabender inländischer Wertpapiere; Schuldverschreibungen des Reichs
und der Bundesstaaten werden zum Nennwerte, bei niedrigem Kurse aber zum Kurswerte,
sonstige Wertpapiere der bezeichneten Art in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren Teil-
betrags als Sicherheit angenommen. Den Papieren sind die Zinsscheine und die An-
weisungen zu deren Abhebung beizufügen; es steht jedoch den Steuerpflichtigen frei, die
innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine zurückzubehalten. Seitens der Steuerstelle
ist auf der dem Anmeldenden zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung unter Bezug-
nahme auf den gemachten Vorbehalt die Hinterlegung oder Sicherstellung zu bescheinigen
und ein entsprechender Vermerk im Anmeldungsbuche zu machen, im übrigen aber nach der
Bestimmung im ersten Absatze des § 14 zu verfahren. Die Vorlegung der Interimsscheine
hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten Aktien usw. den Tag der
Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus besonderen Gründen kann
die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der Interims-
scheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen auf die letzteren geleisteten Ein-
zahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie den Ort und die Zeit der Steuerer-
hebungen anzugeben, auch die oben bezeichnete Ausfertigung der Anmeldung mitbeizufügen.
Findet sich gegen die Zulässigkeit der Anrechnuug nichts zu erinnern, so hat die Steuerstelle
wegen der etwaigen Vernichtung der Stempelzeichen auf den Interimsscheinen (§ 14 Abs. 3)
und wegen entsprechender Rückgabe des hinterlegten Steuerbetrags oder der bestellten Sicher-
heit das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechnung auf der mit-
vorgelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung sowie auf der als Beleg bei
der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung und im Anmeldungsbuche zu vermerken. Nach
Ablauf der Frist ist der rückständige, durch Anrechnung nicht getilgte Teil der Steuer zur
Erhebung zu bringen.
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