Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 351 
(4) Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abge- 
stempelten Interimsscheine behufs Feststellung des anzurechnenden versteuernden Betrags und 
Vernichtung der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen 
Stücke vorgelegt werden. 
15. 
(1) Insoweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden 
Aktien usw. vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die 
Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vor- 
legung der abgestempelten Interimsscheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrags 
in der Anmeldung vorbehalten. Die Steuer für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in 
Anspruch genommen wird, ist zu hinterlegen oder sicherzustellen. Die Sicherstellung erfolgt 
durch Niederlegung kurshabender inländischer Wertpapiere; Schuldverschreibungen des Reichs 
und der Bundesstaaten werden zum Nennwerte, bei niedrigem Kurse aber zum Kurswerte, 
sonstige Wertpapiere der bezeichneten Art in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren Teil- 
betrags als Sicherheit angenommen. Den Papieren sind die Zinsscheine und die An- 
weisungen zu deren Abhebung beizufügen; es steht jedoch den Steuerpflichtigen frei, die 
innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine zurückzubehalten. Seitens der Steuerstelle 
ist auf der dem Anmeldenden zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung unter Bezug- 
nahme auf den gemachten Vorbehalt die Hinterlegung oder Sicherstellung zu bescheinigen 
und ein entsprechender Vermerk im Anmeldungsbuche zu machen, im übrigen aber nach der 
Bestimmung im ersten Absatze des § 14 zu verfahren. Die Vorlegung der Interimsscheine 
hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten Aktien usw. den Tag der 
Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus besonderen Gründen kann 
die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der Interims- 
scheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen auf die letzteren geleisteten Ein- 
zahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie den Ort und die Zeit der Steuerer- 
hebungen anzugeben, auch die oben bezeichnete Ausfertigung der Anmeldung mitbeizufügen. 
Findet sich gegen die Zulässigkeit der Anrechnuug nichts zu erinnern, so hat die Steuerstelle 
wegen der etwaigen Vernichtung der Stempelzeichen auf den Interimsscheinen (§ 14 Abs. 3) 
und wegen entsprechender Rückgabe des hinterlegten Steuerbetrags oder der bestellten Sicher- 
heit das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechnung auf der mit- 
vorgelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung sowie auf der als Beleg bei 
der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung und im Anmeldungsbuche zu vermerken. Nach 
Ablauf der Frist ist der rückständige, durch Anrechnung nicht getilgte Teil der Steuer zur 
Erhebung zu bringen. 
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