Nr. 4. 357
Die Direktivbehörde kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die
Verspätung der Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht. uste—
(5) Der beizufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 6 —
in zwei Abteilungen aufzustellen, von denen die erste Abteilung die Geschäfte im Arbitrier-
verkehre mit dem Auslande, die zweite Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehre zwischen
inländischen Börsenplätzen enthält. Geschäfte, die als Kostgeschäfte abgeschlossen sind, sind in
der Spalte für Bemerkungen als solche kenntlich zu machen. Bei Berechnung der zu erstat-
tenden Stempelbeträge (Spalte 12, 12 a) sind die Pfennigbeträge nur insoweit, als sie durch
fünf teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige in Ansatz zu bringen.
(6) Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den
Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an
welchen sie gekauft oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notiert werden. Soweit
bei der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist der
beanspruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht unver-
steuert gebliebene Verlängerungen von Geschäften ist nachzufordern.
(7) In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird, hat
der Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den Abschluß
der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nachzuweisen.
Zur Tarifnummer 4b.
§ 31.
Für welche Waren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise für 5. Börsenplätze
Zeitgeschäfte notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden rermminnder
Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs in Waren.
Veröffentlichung im Zentralblatte für das Deutsche Reich mitgeteilt. Diese Bekanntmachungen
haben sich lediglich auf die Gattung beziehungsweise Unterart der betreffenden Ware, nicht
aber auch auf deren Qualität zu erstrecken.
Zum § 12 des Gesetzes.
§ 32.
Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte 6. Fassung der
über ausländische Werte handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Wert des Gegen-Schlußnoten.
standes des Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben.
Zu den §§ 12, 13 und 68 des Gesetzes.
§ 33.
(1) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Reichs= 7. Stempel-
stempelmarken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen wertzeichen.
Steuerbetrags zum Verkaufe gestellt.