Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 375 
(2) Wird an Stelle mehrerer Fahrkarten über die gleiche Strecke eine einzige hand- 
schriftliche Bescheinigung ausgegeben, so ist die gleiche Abgabe zu entrichten, die bei Aus- 
gabe von Einzelfahrkarten zu entrichten sein würde. 
§6#81. 
Die Vorschrift des Abs. 4 der Anmerkung zu Tarifnummer 7 findet Anwendung auf 
Fahrkarten aller Art, welche zum halben Betrage des aufgedruckten Fahrpreises ausgegeben 
werden, mithin außer auf Kinderkarten auch auf die zu milden Zwecken oder aus ähnlicher 
Veranlassung ausgegebenen Fahrkarten, auf welche jene Voraussetzung zutrifft. Die Steuer 
ist auch dann zu entrichten, wenn zwar der halbe Preis weniger als 60 Pfennig, der volle 
Preis für die Karte aber 60 Pfennig und mehr beträgt. 
§#82. 
Zuschlagskarten zu 1 Mark und 6 Mark, die an Reisende, welche ohne gültigen 
Fahrtausweis betroffen werden, zu verabfolgen sind (§ 21 Abs. 2, 5 der Eisenbahnverkehrs- 
ordnung), unterliegen der Stempelabgabe nicht. Ist in dem bezeichneten Falle eine zweite 
Fahrkarte zu lösen, so ist von dieser der nach dem Tarif auf sie entfallende Stempelbetrag 
zu entrichten. 
8 83. 
Bis zum Inkrafttreten der Personentarifreform, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1907, gusatzkarten. 
wird der Vorschrift des Abs. 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 7 dadurch genügt, daß 
Zuschlagskarten nach Vorschrift der Eisenbahntarife ausgegeben werden. Jedoch ist die Ver- 
wendung stempelfreier Karten (Karten IV. Klasse) insoweit unzulässig, als stempelpflichtige 
Karten in gleicher Preislage verausgabt werden können. 
§ 84. 
Zuschlagskarten, welche neben der Eisenbahnfahrkarte gelöst werden, um statt der Eisen- 
bahn das Dampfschiff benutzen zu können oder umgekehrt, sind hinsichtlich der Stempelpflicht 
nicht als Zusatzkarten im Sinne von Abs. 1 oder 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 7, 
sondern als Hauptkarten anzusehen und nach den Tarifsätzen für dasjenige Beförderungs- 
mittel stempelpflichtig, zu dessen Benutzung sie berechtigen. In gleicher Weise gelten als 
Hauptkarten auch Umwegskarten. 
§ 85. 
Es ist unzulässig, an Reisende bei der Abfertigung an Stelle einer Fahrkarte höherer 
Klasse zwei Fahrkarten niedrigerer Fahrklassen auszugeben. 
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