Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 377 
Strecke auf diese entfällt. Kommen hierbei mehrere deutsche Strecken in Betracht, so ist 
diejenige deutsche Strecke maßgebend, welche der Berechnung des Fahrpreises zu Grunde 
gelegt wird. 
8 89. 
Im Sinne dieser Bestimmungen ist der Bodensee als ausländischer See anzusehen. 5. Bodensee- 
Die Fahrkarten der Dampsschiffahrtsverwaltungen auf dem Bodensee unterliegen auch dann verkehr. 
der Stempelabgabe nicht, wenn sie wahlweise zur Benutzung der Uferbahnen berechtigen. 
§ 90. 
Im Nord= und Ostseeverkehre gilt als im Inlande zurückgelegt eine Strecke zwischen 6. Nord- und 
inländischen Orten, welche der Dampfer anläuft, ohne inzwischen ausländische Orte ange= Ostseeverkehr. 
laufen zu haben. 
Zum § 44 des Gesetzes. 
§ 91. 
(1) Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampsschiffslinien, welche vom Reiche 7. Abrechnung 
oder einem Bundesstaate betrieben werden, haben auf die von ihnen zu entrichtende Stempel= der staatlichen 
... . . . Verkehrs- 
abgabe für jeden Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats an die zuständige anstalten. 
Hebestelle eine Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe erstmalig durch die oberste Landes- 
finanzbehörde nach dem aus dem durchschnittlichen Verkehre des betreffenden Monats zu be- 
rechnenden mutmaßlichen Stempelaufkommen festzusetzen ist und vom 1. August 1907 ab 
der im gleichen Monate des Vorjahrs tatsächlich aufgekommenen Stempeleinnahme zu ent- 
sprechen hat. 
(2) Von den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) der bezeichneten Verwaltungen sind 
behufs Entrichtung der Stempelabgabe Nachweisungen nach Muster 11 aufzustellen. Der Nuster 5r 
Reichskanzler ist ermächtigt, Abweichungen von dem Muster zuzulassen. Die Nachweisungen 7. 
haben den für die Abrechnung über die Fahrgeldeinnahme vorgeschriebenen Zeitraum zu um- 
fassen und sind binnen einer von der obersten Landesfinanzbehörde festzusetzenden Frist der 
von ihr zu bestimmenden Amtsstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. 
(3) Bei zusammenstellbaren Fahrscheinheften und bei Streckenfahrscheinen der Unter- 
nehmer (Reisebureaus usw.) ist zum Zwecke der Steuerberechnung von den Ausgabestellen 
ein besonderer Auszug zu fertigen und der Abrechnungsstelle einzureichen, für dessen Richtigkeit 
die ausgebende Verwaltung der Steuerverwaltung gegenüber verantwortlich ist. Wegen der 
im Ausland ausgegebenen Fahrtausweise dieser Art findet die Bestimmung des § 96 An- 
wendung. 
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