Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

8. Private Ver- 
kehrsanstalten. 
au) Vorausbe- 
steuerung 
der Fahrt- 
ausweise. 
) Abrech= 
unngsver- 
fahren. 
378 
§’92. 
Die im § 91 Abs. 2 bezeichnete Amtsstelle prüft die Nachweisung, stellt in beiden 
Ausfertigungen die Stempelabgabe fest und trifft wegen ihrer Erhebung die nötige Anord- 
nung. Bleibt die in Anrechnung zu bringende Abschlagszahlung hinter dem festgestellten 
Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich er- 
gebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung in Anrechnung zu bringen. Die eine 
Ausfertigung der Nachweisung wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. 
Zum § 45 des Gesetzes. 
§ 93. 
(1) Die abzustempelnden Fahrkarten sind einer zur Abstempelung von Lotterielosen zu- 
ständigen Hebestelle mit einer Anmeldung nach Muster 8 in doppelter Ausfertigung einzu- 
reichen. Die Fahrkarten sind in Spalte 3 der Anmeldung getrennt nach den verschiedenen 
Fahrstrecken oder Fahrpreisen und unter Angabe der Reihenbezeichnung und der fortlaufenden 
Nummern, nach Stückzahl, nach Wagenklasse und dem Fahrpreis — abzüglich des in diesem 
einbegriffenen Stempelbetrag — anzumelden. Nachdem die Hebestelle die Anmeldung ge- 
prüft, insbesondere sich von der Richtigkeit der Eintragung in Spalte 3 überzeugt hat, trägt 
sie in Spalte 4 den Steuersatz und in Spalte 5 den Abgabebetrag ein, berechnet und erhebt 
sodann den Gesamtbetrag der Stempelsteuer. Hierauf werden die Fahrkarten auf der Vorder- 
seite mittels des zur Versteuerung von Lotterielosen dienenden Stempels mit der Unschrift 
„VERSTEUERT‘ (vgl. § 57 Abs. 1) abgestempelt und dem Anmelder nebst einer mit 
Empfangsbekenntnis zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung zurückgegeben. Der Rück- 
empfang der Fahrkarten ist von dem Anmelder in Spalte 6 der bei der Hebestelle ver- 
bleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen. 
(2) Statt der Abstempelung kann die Verwendung von Stempelmarken (§5 97 Abs. 2) 
zugelassen werden. 
§ 94. 
Den gestempelten Fahrkarten ist durch die Ausgabestelle beim Verkaufe der Tag der 
Ausgabe deutlich und dauerhaft aufzudrucken, wozu Farbedruckstempel oder auch Abstempelungs- 
vorrichtungen zulässig sind, welche den Ausgabetag einschneiden oder ausstanzen. Außerdem 
sind die Karten durch Lochung, Abtrennen einer Ecke oder dergleichen zu entwerten, so daß 
eine wiederholte Verwendung derselben Fahrkarten ausgeschlossen ist. 
Zum § 46 des Gesetzes. 
§ 95. 
(1) Auf Antrag kann den im § 45 des Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten von 
der obersten Landesfinanzbehörde gestattet werden, vorbehaltlich der sich aus den nachstehenden
	        
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