Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 381 
enthält links den Reichsadler und rechts auf guillochiertem Untergrunde die Wertangabe in 
schwarzem Aufdrucke. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 40, 60, 
80, 90 Pfennig, 1,20 — 1,40 — 1,60 — 1,80 — 2,00 — 2,10 — 2,70 — 3,60 
— 4,00 — 5,40 und 8,00 Mark. Das Papier ist bei den Werten zu 5, 10, 20, 40, 
60 und 80 Pfennig bläulich, bei den Werten zu 90 Pfennig, 1,20 — 1,40 — 1,60 — 
1,8o und 2,00 Mark rötlich, bei den Werten zu 2,10 — 2,70 — 3,60 — 4,00 — 5,40 
und 8,00 Mark weiß; der Aufdruck ist bei den Werten zu 5 und 90 Pfennig und 
2,40 Mark rot, bei den Werten zu 10 Pfennig, 1,20 und 2,70 Mark blau, bei den Werten 
zu 20 Pfennig, 1,40 und 3,60 Mark grün, bei den Werten zu 40 Pfennig, 1,60 und 
4,00 Mark gelbbraun, bei den Werten zu 60 Pfennig, 1,80 und 5,10 Mark violett, bei den 
Werten zu 80 Pfennig und 2,00 und 8,00 Mark orange. Die Fahrkartenstempelmarken 
gelangen bei den mit dem Absatze der Stempelmarken nach den §§ 33 und 66 beauftragten 
Amtsstellen zum Verkaufe. 
§ 98. 
(1) Inländischen Dampfsschiffahrtsgesellschaften, welche für den Inlandsverkehr zur 
Steuerentrichtung nach § 95 zugelassen sind, ist diese Form der Versteuerung auch hinsichtlich 
der im Ausland ausgegebenen stempelpflichtigen Fahrkarten zu gestatten. 
(2) Die im Ausland ausgegebenen Dampfschiffahrtsscheine des Vereinsreiseverkehrs für 
deutsche Strecken sind bei Erhebung und Abführung der Abgabe wie die Eisenbahnfahrscheine 
des Vereinsreiseverkehrs zu behandeln. 
(3) Größere ausländische Dampsschiffahrtsgesellschaften, welche regelmäßige Fahrten 
nach dem Inland unterhalten, können auf Antrag von der Direktivbehörde des von ihren 
Schiffen zunächst berührten inländischen Gebiets zur Steuerentrichtung nach § 95 zugelassen 
werden, sofern sie einen im Inland ansässigen Vertreter bestellen und bei einer inländischen 
Hebestelle eine Sicherheit für Stempelabgabe und etwa gegen sie oder ihre Angestellten zu 
verhängende Strafen in Höhe von mindestens der Hälfte des durchschnittlich jährlich zu 
entrichtenden Stempelbetrags hinterlegen. 
. . §99. 
JederDampsschiffahrtskarte,welchezurZurücklcgungeinertcilweiseimJulande,tcil-»1().Bcsz 
weise im Auslande belegenen Strecke berechtigt, ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke frichmung des 
: : : : : . «. Fahrpreis= 
zugleich mit der Stempelabgabe in einer Summe in deutscher Sprache aufzudrucken. A#teils auf 
Dampfschiffs- 
fahrkarten. 
Zu § 50 des Gesetzes. 
8 100. 
(1) Die Erstattung der Stempelabgabe im Falle des 8 50 des Gesetzes erfolgt an 11. Erstaitung 
die Eisenbahnverwaltungen und Dampfsschiffahrtsunternehmungen gegen den Nachweis, daß Fah laten 
stempels.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.