Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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(4) Die Anmeldung ist innerhalb der von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschriebenen 
Frist oder, sofern eine solche Frist nicht vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor 
der beabsichtigten Ingebrauchnahme zu bewirken. 
gohet #(5) Die Anmeldung hat nach anliegendem Muster 14 zu erfolgen. Vordrucke hierfür 
sind von der Hebestelle unentgeltlich zu beziehen. 
(6) Der Anmeldung ist, sofern die Hebestelle nicht zugleich die zur polizeilichen Zu— 
lassung von Kraftfahrzeugen zuständige Behörde ist, eine Bescheinigung der für die Zulassung 
des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zuständigen Polizeibehörde 
ge hs — nach Muster 15 beizufügen. 8 1or. 
(1) Die Hebestelle prüft die Anmeldung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Die 
Prüfung hat sich in der Regel auf die Feststellung zu beschränken, daß die Anmeldung mit 
den Angaben der polizeilichen Bescheinigung übereinstimmt. 
(2) Vermag sich die Hebestelle auf die im vorstehenden Absatze bezeichnete Weise von 
der Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung nicht genügende Überzeugung zu verschaffen, 
so hat sie die Angaben der Anmeldung selbständig zu prüfen. Der Anmeldende ist ver- 
pflichtet, ihr jede zu diesem Zwecke dienende Auskunft zu erteilen, die über den Erwerb des 
Kraftfahrzeugs in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen und auf Verlangen das 
Kraftfahrzeug der Hebestelle vorzuführen. 
8 108. 
(1) Nach geschehener Prüfung der Anmeldung setzt die Hebestelle die Stempelabgabe 
fest und erteilt nach deren Einzahlung eine mit Quittung über die Abgabenentrichtung ver— 
sehene Erlaubniskarte (Steuerkarte) nach Muster 16. Die Karte ist aus grauem Schreib- 
leinenersatz in der Größe von 10,5:15,5 cm hergestellt. Sie besitzt einen über die ganze 
Fläche gehenden Untergrund, der in einem wagerecht schraffierten Oval einen Reichsadler 
zeigt. Das Oval hat eine Höhe von 6 cm und eine Breite von 4,8 cm. 
(2) Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten werden in der Reichsdruckerei hergestellt und 
sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungskosten von dort zu beziehen. 
Die Preise werden vom Reichsschatzamte festgestellt. 
(3) Die Reichsdruckerei verabfolgt Vordrucke zu den Erlaubniskarten nur denjenigen 
Amtsstellen, welche ihr von den Regierungen als berechtigt zum unmittelbaren Bezuge be- 
zeichnet sind. 
(4) Eine Verwendung von Stempelmarken zu der Erlaubniskarte findet nicht statt. 
8 109. 
M (1) Die Ausstellung einer Erlaubniskarte der in der Tarifnummer 8b bezeichneten Art 
rin ist alsbald nach dem Grenzübertritte bei der nächsten zuständigen Grenzzollstelle (§ 103 Abs. 2) 
Besitzer. 
ghet vs
	        
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