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zu beantragen. Für die Anmeldung dient das Muster 14. Der Beifügung einer Be-
scheinigung nach Muster 15 bedarf es nicht. Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Ver-
bindung mit der gleichzeitig durch das Grenzzollamt erfolgenden polizeilichen Zulassung und
Kennzeichnung des Fahrzeugs vor sich zu gehen. Die Prüfung der Anmeldung hat sich
auf den Augenschein des Fahrzeugs und auf die Einsicht derjenigen Urkunden zu beschränken,
auf Grund deren die Erteilung der polizeilichen Zulassungsbescheinigung erfolgt.
(2) Die Erlaubniskarte (Steuerkarte), welche nach Einzahlung des festgesetzten Abgabe-
betrags erteilt wird, entspricht dem Muster 17. Sie ist in Buchform in zwei Ausgaben er
hergestellt. Die eine, von brauner Farbe und vier Blatt enthaltend, ist für Karten mit
fünftägiger Gültigkeitsdauer, die andere, von ziegelroter Farbe und 6 Blatt enthaltend, für
Karten mit dreißigtägiger Gültigkeitsdauer bestimmt. Stoff, Blattgröße und Untergrund
sind die gleichen wie bei den Steuerkarten für das Inland. Die Karten sind mit schwarz-
weiß-roter Seide geheftet; die Enden des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeig-
neten Stelle der Außenseiten durch Siegelmarken oder in anderer geeigneter Weise befestigt
werden können. Im Bedürfnisfalle sind weitere Blätter mit dem Vordrucke für Ein= und
Ausgangsbescheinigungen der Erlaubniskarte anzuheften Daß und in welchem Umfange dies
geschehen, ist auf der Karte zu bescheinigen.
(3) Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinigungen
bestimmten Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht
zweifelsfrei ergibt, daß die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben.
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(1) Die fünf oder dreißig Tage des inländischen Aufenthalts, für welche die Erlaubnis-
karte für ausländische Kraftfahrzeuge Gültigkeit hat, brauchen nicht unmittelbar aufeinander
zu folgen. Die Erlaubniskarte muß daher bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des
Einganges oder Ausganges dem Grenzzollamte vorgelegt werden. Die Eingangsbescheinigung
hat gleichzeitig das zugeteilte Kennzeichen, die Ausgangsbescheinigung, außerdem die Zahl der
im Inlande zugebrachten Tage in der dafür vorgesehenen Spalte zu enthalten. Jeder auch
nur teilweis im Inlande zugebrachte Kalendertag ist dabei als ein Tag des Aufenthalts im
Inlande zu rechnen. Der Grenzübertritt braucht nicht immer bei demselben Amte zu geschehen.
(2) Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgange, so ist der ganze
seit dem Tage des zuletzt bescheinigten Einganges bis zur freiwilligen Meldung dieser Unter-
lassung bei einem Grenzzollamt oder bis zur anderweiten Entdeckung verflossene Zeitraum
als im Inlande zugebracht anzunehmen, sofern nicht der Inhaber der Erlaubniskarte durch
Eingangsbescheinigung der gegenüberliegenden fremdstaatlichen Zollstelle oder auf andere Weise den
einwandsfreien Nachweis erbringt, daß der Wiederausgang zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist.
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