Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 385 
zu beantragen. Für die Anmeldung dient das Muster 14. Der Beifügung einer Be- 
scheinigung nach Muster 15 bedarf es nicht. Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Ver- 
bindung mit der gleichzeitig durch das Grenzzollamt erfolgenden polizeilichen Zulassung und 
Kennzeichnung des Fahrzeugs vor sich zu gehen. Die Prüfung der Anmeldung hat sich 
auf den Augenschein des Fahrzeugs und auf die Einsicht derjenigen Urkunden zu beschränken, 
auf Grund deren die Erteilung der polizeilichen Zulassungsbescheinigung erfolgt. 
(2) Die Erlaubniskarte (Steuerkarte), welche nach Einzahlung des festgesetzten Abgabe- 
betrags erteilt wird, entspricht dem Muster 17. Sie ist in Buchform in zwei Ausgaben er 
hergestellt. Die eine, von brauner Farbe und vier Blatt enthaltend, ist für Karten mit 
fünftägiger Gültigkeitsdauer, die andere, von ziegelroter Farbe und 6 Blatt enthaltend, für 
Karten mit dreißigtägiger Gültigkeitsdauer bestimmt. Stoff, Blattgröße und Untergrund 
sind die gleichen wie bei den Steuerkarten für das Inland. Die Karten sind mit schwarz- 
weiß-roter Seide geheftet; die Enden des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeig- 
neten Stelle der Außenseiten durch Siegelmarken oder in anderer geeigneter Weise befestigt 
werden können. Im Bedürfnisfalle sind weitere Blätter mit dem Vordrucke für Ein= und 
Ausgangsbescheinigungen der Erlaubniskarte anzuheften Daß und in welchem Umfange dies 
geschehen, ist auf der Karte zu bescheinigen. 
(3) Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinigungen 
bestimmten Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht 
zweifelsfrei ergibt, daß die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben. 
8 110. 
(1) Die fünf oder dreißig Tage des inländischen Aufenthalts, für welche die Erlaubnis- 
karte für ausländische Kraftfahrzeuge Gültigkeit hat, brauchen nicht unmittelbar aufeinander 
zu folgen. Die Erlaubniskarte muß daher bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des 
Einganges oder Ausganges dem Grenzzollamte vorgelegt werden. Die Eingangsbescheinigung 
hat gleichzeitig das zugeteilte Kennzeichen, die Ausgangsbescheinigung, außerdem die Zahl der 
im Inlande zugebrachten Tage in der dafür vorgesehenen Spalte zu enthalten. Jeder auch 
nur teilweis im Inlande zugebrachte Kalendertag ist dabei als ein Tag des Aufenthalts im 
Inlande zu rechnen. Der Grenzübertritt braucht nicht immer bei demselben Amte zu geschehen. 
(2) Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgange, so ist der ganze 
seit dem Tage des zuletzt bescheinigten Einganges bis zur freiwilligen Meldung dieser Unter- 
lassung bei einem Grenzzollamt oder bis zur anderweiten Entdeckung verflossene Zeitraum 
als im Inlande zugebracht anzunehmen, sofern nicht der Inhaber der Erlaubniskarte durch 
Eingangsbescheinigung der gegenüberliegenden fremdstaatlichen Zollstelle oder auf andere Weise den 
einwandsfreien Nachweis erbringt, daß der Wiederausgang zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. 
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