Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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die Generalversammlung, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage 
nach der Feststellung der Jahresbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen Steuerstelle 
in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
(2) Die Einreichung hat bei Aktiengesellschaften durch den Vorstand, bei Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien durch die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer zu erfolgen. 
(3) Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten Per- 
sonen unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben 
zu unterschreiben. 
§ 121. 
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahres zu umfassen, für welches die 
Jahresbilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am 
Jahresgewinne bestehen, die aus der Verteilung des Jahresgewinns dieses Geschäftsjahrs 
fließenden Vergütungen und die übrigen Vergütungen insoweit zu umfassen, als sie im Laufe 
dieses Geschäftsjahres gezahlt worden sind. 
122. 
J. Begriff der Als Vergütung im Sinne der Tarifnummer 9 ist jede geldwerte Zuwendung anzu- 
Vergltung. sehen, welche einer der zur Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft bestellten Per- 
sonen (Aufsichtsratsmitglieder) in dieser Eigenschaft von der Gesellschaft gemacht wird, gleich- 
viel ob die Vergütung im Gesetz oder in diesen Bestimmungen ausdrücklich benannt ist 
oder nicht. 
§ 123. 
I. Tagegelder. Unter Tagegeldern im Sinne der Tarifnummer 9 ist der in der Form einer festen 
Vergütung für jeden Tag der Abwesenheit vom Wohnorte gewährte Ersatz der baren Aus- 
lagen zu verstehen, welche einem Aussichtsratsmitgliede während einer in Angelegenheiten 
der Gesellschaft ausgeführten Reise durch Bestreitung der Kosten für seine Verpflegung und 
Unterkunft und, soweit nicht eine besondere Vergütung der Reisekosten stattfindet, durch die 
Kosten der Beförderung nach und von dem Bestimmungsort erwachsen sind. 
124. 
5. Reisegelder. Vergütungen für Reisekosten (Reisegelder) sind der Besteuerung nur dann nicht unter- 
worfen, wenn sie nach dem wirklichen Aufwande berechnet und nur in dieser Höhe vergütet 
werden. Als Reisekosten in diesem Sinne sind, wenn daneben Tagegelder gewährt werden, 
nur die Kosten der Beförderung nach und von dem Bestimmungsort anzusehen.
	        
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