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125.
Vergütungen für Zeitversäumnis und für sonstigen durch die Tätigkeit als Aussichts-6. Andere Ver-
ratsmitglied erwachsenen Schaden oder entgangenen Gewinn gelten nicht als Ersatz barer Müngen.
Auslagen.
§ 126.
Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen, 7. Wertangabe.
sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des
Sachverhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Aufstellung ein-
zusetzen.
§ 127.
Die Hebestelle prüft die Aufstellung und stellt, wenn eine Stempelabgabe zu erheben 8. Festsetzung
ist, den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, weil die und Ver-
Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Aussichtsrats geleisteten Vergütungen nicht wunehn
mehr als 5 000 Mark ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen. Eine mit
Feststellungs= und Empfangsbekenntnis oder Befreiungsvermerk versehene Ausfertigung der
Aufstellung ist zurückzugeben.
VIII. Allgemeine Bestimmungen.
Zum 8 67 des Gesetzes.
* 128.
(1) Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen dem= 1. Umtausch
nächst verdorbene Vordrucke oder Wertpapiere versehen sind, kann Erstattung beansprucht verdorbener
werden, wenn der Schaden mindestens drei Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen, wentseiczen.
Vordrucken und Wertpapieren noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist,
dem gegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn
der Wert der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen drei Mark
beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempelzeichen
durch ein und dasselbe Ereignis veranlaßt oder auf verschiedene, voneinander unabhängige
Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist.
(2) Der Erstattungsanspruch ist bei der Steuerstelle des Bezirkes innerhalb dreier
Monate, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Vorlegung der
verdorbenen Marken, Vordrucke und Wertpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die quit-
tierten Anmeldungen, welche den Betrag der für die verdorbenen Wertpapiere entrichteten
Abgabe ergeben, beizufügen.
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