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(3) Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet nicht statt. Bei
Vordrucken und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar werden
in der Regel für verdorbene Vordrucke gestempelte Vordrucke, für verdorbene Marken Marken
abgabefrei verabfolgt. Der Verabfolgung gestempelter Vordrucke steht die Abstempelung von
Vordrucken gemäß § 35 gleich. Den MWünschen des Antragstellers hinsichtlich des Abgabe-
betrags der einzelnen Stücke ist tunlichst Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können
anordnen, daß in solchen Fällen, in denen gestempelte Vordrucke des Musters 7 in größerer
Menge im Umtausche gegen verdorbene Vordrucke oder Marken beansprucht werden, die Her-
stellungskosten für die erstbezeichneten Vordrucke zu erstatten seien.
(4) An Stelle der verdorbenen Wertpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer
Anweisung der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den
Vorschriften des § 2 neu ausgestellte Wertpapiere von demselben Steuerwert abgabefrei ab-
zustempeln. «
(5) Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller.
(6) Die verdorbenen Marken und Vordrucke sowie die aus den Wertpapieren heraus-
geschnittenen Stempelzeichen werden bei einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden Amts-
stelle in Gegenwart zweier Beamten vernichtet.
129.
Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 7 können, wenn sie
unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen Marken
oder Vordrucke zu anderen Steuerbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden;
indessen findet auch hier in der Regel der Umtausch von Vordrucken nur gegen gestempelte
Vordrucke, der Umtausch von Marken nur gegen Marken statt. Der Verabfolgung ge-
stempelter Vordrucke steht die Abstempelung von eigenen Vordrucken des Antragstellers gleich.
§ 130.
2. Erstattung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Abgabenbeträge entscheidet die
überhobener . . ..
Stempel. Direktivbehörde.
abgabe. Zum 8 76 des Gesetzes.
§ 131.
3. Stempel= Die Beamten zur Wahrnehmung der im § 176 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen
prüfung. Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung werden nach Maßgabe der ihnen erteilten
näheren Anweisung selbständig davon überzeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes
gemäß verfahren worden ist. Die der Stempelprüfung unterliegenden Personen, an welche
der revidierende Beamte bei Beginn der Prüfung sich wenden wird, haben ihm die zu diesem