Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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(3) Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet nicht statt. Bei 
Vordrucken und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar werden 
in der Regel für verdorbene Vordrucke gestempelte Vordrucke, für verdorbene Marken Marken 
abgabefrei verabfolgt. Der Verabfolgung gestempelter Vordrucke steht die Abstempelung von 
Vordrucken gemäß § 35 gleich. Den MWünschen des Antragstellers hinsichtlich des Abgabe- 
betrags der einzelnen Stücke ist tunlichst Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können 
anordnen, daß in solchen Fällen, in denen gestempelte Vordrucke des Musters 7 in größerer 
Menge im Umtausche gegen verdorbene Vordrucke oder Marken beansprucht werden, die Her- 
stellungskosten für die erstbezeichneten Vordrucke zu erstatten seien. 
(4) An Stelle der verdorbenen Wertpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer 
Anweisung der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den 
Vorschriften des § 2 neu ausgestellte Wertpapiere von demselben Steuerwert abgabefrei ab- 
zustempeln. « 
(5) Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller. 
(6) Die verdorbenen Marken und Vordrucke sowie die aus den Wertpapieren heraus- 
geschnittenen Stempelzeichen werden bei einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden Amts- 
stelle in Gegenwart zweier Beamten vernichtet. 
129. 
Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 7 können, wenn sie 
unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen Marken 
oder Vordrucke zu anderen Steuerbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden; 
indessen findet auch hier in der Regel der Umtausch von Vordrucken nur gegen gestempelte 
Vordrucke, der Umtausch von Marken nur gegen Marken statt. Der Verabfolgung ge- 
stempelter Vordrucke steht die Abstempelung von eigenen Vordrucken des Antragstellers gleich. 
§ 130. 
2. Erstattung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Abgabenbeträge entscheidet die 
überhobener . . .. 
Stempel. Direktivbehörde. 
abgabe. Zum 8 76 des Gesetzes. 
§ 131. 
3. Stempel= Die Beamten zur Wahrnehmung der im § 176 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen 
prüfung. Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung werden nach Maßgabe der ihnen erteilten 
näheren Anweisung selbständig davon überzeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes 
gemäß verfahren worden ist. Die der Stempelprüfung unterliegenden Personen, an welche 
der revidierende Beamte bei Beginn der Prüfung sich wenden wird, haben ihm die zu diesem
	        
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